Full text: Modernes Fürstenrecht

196 8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 
dieser Ehe nach dem gänzlichen Aussterben des Hauses 
Schwarzburg-Rudolstadt ein Nachfolgerecht in der Regierung 
des Fürstentums zustehen solle. Der Ehevertrag erhielt wohl 
die Zustimmung sämtlicher Agnaten des Rudolstädter Zweiges, 
aber der Konsens der in jenem Falle nachfolgeberechtigten 
Sondershauser Agnaten war nicht eingeholt. Das geschah erst 
in jener Urkunde vom 21. April 1896. In ihr weichen die 
letzteren dem Prinzen Sizzo und seiner Deszendenz ım Range 
aus. Indem in jener Urkunde zugleich die Agnaten des 
schwarzburgischen Gesamthauses den Prinzen Sızzo in ein 
agnatisches Rechtsverhältnis zum Gesamthause erheben, wurde 
insoweit jenes Hausgesetz des Spezialhauses Rudolstadt von 
1855 durch ein Hausgesetz der Gesamtfamilie ersetzt. 
2. An der Hausgesetzgebung sind grundsätzlich alle 
Agnaten beteiligt und so tritt die Notwendigkeit der persön- 
lichen Zustimmung der einzelnen Agnaten als Inhaber von 
Individualrechten regelmäßig nicht deutlich hervor, weil ein 
und dieselben Persönlichkeiten als Träger von Gemeinschafts- 
und Sonderrechten, der Satzungsgewalt und der Sondermit- 
gliedschaftsrechte, in Betracht kommen. Es hat äu/serlich den 
Anschein, als bedürfte es nur eines Aktes der Hausgesetzgebung 
und nicht auch eines Verzichtes auf subjektive Rechte, als 
liege nur Teilnahme der Agnaten an Herstellung objektiver 
Rechtssätze und nicht auch Verzichtleistung wenigstens ein- 
zelner von ihnen auf subjektive Rechte, Rangausweichung 
u. S. w. solcher, vor. Der Vorgang erscheint nur in der 
äußeren Form des Hausgesetzgebungsaktes; der Konsens der 
Agnaten als Individualberechtigter findet keine Erwähnung. 
Daraus darf nicht geschlossen werden, daß er nicht notwendig 
sei. Auch die Zustimmung der Gliedstaaten im Bundesrat 
zur Aufhebung von verfassungsmäßigen Sonderrechten der- 
selben erfährt in den entsprechenden Gesetzesurkunden keine 
Anführung und doch ıst sie erforderlich. 
Auf der anderen Seite begegnet aber auch, daß der 
äu/seren Form nach nicht der Akt der Hausgesetzgebung, 
sondern nur die Konsenserteilung der Agnaten als Einzelner 
hervortritt. Dies findet sich insbesondere bei Regelungen nur 
von Einzelfällen. Oft sind hier alle Agnaten in ihren Einzel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.