196 8 20. Heilung von Erwerbemängeln.
dieser Ehe nach dem gänzlichen Aussterben des Hauses
Schwarzburg-Rudolstadt ein Nachfolgerecht in der Regierung
des Fürstentums zustehen solle. Der Ehevertrag erhielt wohl
die Zustimmung sämtlicher Agnaten des Rudolstädter Zweiges,
aber der Konsens der in jenem Falle nachfolgeberechtigten
Sondershauser Agnaten war nicht eingeholt. Das geschah erst
in jener Urkunde vom 21. April 1896. In ihr weichen die
letzteren dem Prinzen Sizzo und seiner Deszendenz ım Range
aus. Indem in jener Urkunde zugleich die Agnaten des
schwarzburgischen Gesamthauses den Prinzen Sızzo in ein
agnatisches Rechtsverhältnis zum Gesamthause erheben, wurde
insoweit jenes Hausgesetz des Spezialhauses Rudolstadt von
1855 durch ein Hausgesetz der Gesamtfamilie ersetzt.
2. An der Hausgesetzgebung sind grundsätzlich alle
Agnaten beteiligt und so tritt die Notwendigkeit der persön-
lichen Zustimmung der einzelnen Agnaten als Inhaber von
Individualrechten regelmäßig nicht deutlich hervor, weil ein
und dieselben Persönlichkeiten als Träger von Gemeinschafts-
und Sonderrechten, der Satzungsgewalt und der Sondermit-
gliedschaftsrechte, in Betracht kommen. Es hat äu/serlich den
Anschein, als bedürfte es nur eines Aktes der Hausgesetzgebung
und nicht auch eines Verzichtes auf subjektive Rechte, als
liege nur Teilnahme der Agnaten an Herstellung objektiver
Rechtssätze und nicht auch Verzichtleistung wenigstens ein-
zelner von ihnen auf subjektive Rechte, Rangausweichung
u. S. w. solcher, vor. Der Vorgang erscheint nur in der
äußeren Form des Hausgesetzgebungsaktes; der Konsens der
Agnaten als Individualberechtigter findet keine Erwähnung.
Daraus darf nicht geschlossen werden, daß er nicht notwendig
sei. Auch die Zustimmung der Gliedstaaten im Bundesrat
zur Aufhebung von verfassungsmäßigen Sonderrechten der-
selben erfährt in den entsprechenden Gesetzesurkunden keine
Anführung und doch ıst sie erforderlich.
Auf der anderen Seite begegnet aber auch, daß der
äu/seren Form nach nicht der Akt der Hausgesetzgebung,
sondern nur die Konsenserteilung der Agnaten als Einzelner
hervortritt. Dies findet sich insbesondere bei Regelungen nur
von Einzelfällen. Oft sind hier alle Agnaten in ihren Einzel-