8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 199
wirksam erklärt werden, da das durch den Mannesstamm
dargestellte Haus sein Hausrecht für den einzelnen Fall durch
eine Ausnahmesatzung abzuändern vermag“ —, aber weil der
Vorgang bisher einseitig als Verzicht aufgefaßt war, ließ man
sich wohl auch verleiten, zu folgern: Akt der Autonomie, aber
kein Verzicht. So bemerkt z. B. Löning a. a. O.S. 72, bezw.
59: „Der Inhalt der Erklärung besteht nicht in einem Ver-
zicht, sondern in der Aufnahme einer Person ın die Haus-
mitgliedschaft mit der Wirkung, als wenn sie aus einer eben-
bürtigen Ehe stammte. Daß die Anwartschaft der zustimmenden
Agnaten auf die Sukzession hinter der Anwartschaft der zu
Mitgliedern des Hauses Erklärten zurücktritt, ist lediglich eine
Folge des autonomen Aktes, der verbindlichen Verfügung über
die Familienverhältnisse“. „Die Agnaten leisten nicht auf ein
subjektives Recht Verzicht, sondern sie wirken selbst bei der
Erzeugung eines Rechtssatzes mit, dem rückwirkende Kraft
zukommt und der dadurch ihr subjektives Recht abändert®.
Ähnlich Georg Meyer, Lehrhuch $ 86 a. E: „Die Tätigkeit
der Agnaten hat nicht den Charakter eines Verzichtes auf
subjektive Ansprüche, sondern einer Teilnahme bei der Her-
stellung objektiver Rechtssätze“ (auch $ 89 daselbst a. E.).
Allein hat denn ein Akt der Hausgesetzgebung, auch wenn
ihm, wie nach dem Wesen der Hausgesetzgebung notwendig,
alle Agnaten zustimmen, als solcher rückwirkende Kraft?
Diese erhält er doch nur dann, wenn die Agnaten als Träger
von Individualrechten zustimmen. Und hierzu bedarf es nicht
der Zustimmung aller, sondern nur der in ihren Individual-
rechten berührten Agnaten. Und dann kommt in Betracht:
Hausgesetzgebender Akt und Verzicht beziehen sich doch auf
Verschiedenes. Der erstere verleiht die volle, d. h. agnatische
Mitgliedschaft, letzterer bezieht sich nur auf einen Teil derselben,
auf die Sukzessionsfähigkeit. Durch ersteren wird ein volles
Mitgliedschaftsrecht gewonnen, durch letzteren nur ein Teil
eines vollen aufgegeben. Dort gründen die Agnaten Agnat-
schaft eines Dritten, hier verzichten sie auf eigenes agnatisches
Teilrecht.
b) Indes die eine oder andere Einseitigkeit bleibt prak-
tisch unerheblich, solange hieraus nicht falsche Schlußfolge-