Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 20. Heilung von Erwerbemängeln. 203 
begründet. Sondern was in Frage steht, das ist die Ver- 
leihung der Zugehörigkeit zu einem als solchem bereits be- 
stehenden hochadeligen Hause an ein einzelnes Individuum 
oder mehrere solche Individuen, welche noch nicht Mitglieder 
dieses Hauses sind. Diese ist an sich nicht unmöglich, aber 
sie liegt nicht schon in der bloßen Verleihung des Haustitels. 
Diese gibt nur den Namen, aber nicht die Stellung eines 
Hausmitgliedes. Daher ist selbst, wenn die Agnaten der 
Titelverleihung zustimmen, hieraus allein nicht schon auf 
Verleihung der Familienzugehörigkeit (Ebenbürtigkeit) zu 
schließen. A. M. Bollmann S. 74. 
b) Richtig ist nur, daß nicht selten einer solchen Ver- 
leihung bald die Aufnahme in den Hausverband folgt. 
a) Stammutter des jetzt noch blühenden anhaltinischen 
Fürstenhauses und manch anderer regierender Dynastien ist 
u. a. Anna Föse, die Gemahlin des Fürsten Leopold von 
Anhalt-Dessau. Die Verheiratung mit ihr (1698) war eine 
unstreitig notorische Mißheirat. Hieran wurde auch dadurch 
nichts geändert, daß sie Kaiser Leopold I. am 29. Dezember 1701 
in den Reichsfürstenstand erhob. Erst dadurch, daß durch 
Erklärung vom 21. März 1702 die Agnaten des Hauses die 
Ehe und die daraus entsprossenen Kinder als ebenbürtig 
anerkannten?), trat dieselbe ın das fürstlich anhaltinische 
Haus als Mitglied ein. 
ß) Helene Gräfin von Raina, die Mutter des Prinzen 
Siızzo von Leutenberg, entstammte, wie weiter oben gesagt, 
einer morganatischen Ehe des Prinzen @eorg von Anhalt- 
Dessau. Dieselbe wurde vor ihrer Verheiratung mit dem 
Fürsten Friedrich Günther von Schwarzburg-Rudolstadt nicht 
bloß von dem Prinzen Wilhelm von Anhalt-Dessau adoptiert, 
sondern der Herzog von Anhalt-Dessau verlieh ihr vorher 
auch den Titel einer Prinzessin von Anhalt; durch keinen 
dieser beiden Vorgänge wurde sie ebenbürtig und demgemäß 
nicht Glied des herzoglichen Hauses Anhalt. Ebenso ist ihr 
Sohn Sizzo von Leutenberg®) jetzt noch nicht Agnat des 
!) Siehe Löning S. 60. 
2) In den Ehepakten seiner Eltern (s. oben S. 198) war bestimmt, daß
	        
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