Full text: Modernes Fürstenrecht

4 8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 
schwarzburgischen Hauses. Wohl ist derselbe durch Art. 1 
des Staatsgesetzes vom 1. Juni 1896 bereits zur Nachfolge 
in die Regierung und in das Haus- und Fideikommißvermögen 
in Rudolstadt berufen, aber hierdurch ist er nur staatsrecht- 
lich für nachfolgefähig erklärt, noch nicht Mitglied des Hauses. 
Dazu bedarf es eines hausrechtlichen Aktes. Nun hat ihm 
allerdings weiter der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt als- 
bald nach Zustandekommen jenes Haus- und jener Staats- 
gesetze von 1896 auf erfolgte Zustimmung der Agnaten der 
Sondershauser Linie durch Erlaß vom 8. November 1896 „den 
Titel und Rang eines Prinzen von Schwarzburg verliehen“, 
allein ganz abgesehen davon, daß Titel und Rang eines Haus- 
mitgliedes an sich schon nicht gleichbedeutend mit wirklicher 
Hausmitgliedschaft ıst, folgt aus dem Inhalte jenes Haus- 
gesetzes vom 21. April 1896, wie wir ihn oben S. 189 mit- 
teilten, daß hierdurch auch Mitgliedschaft im Hause nicht 
eingeräumt werden wollte Denn es heißt dort: „Dieses 
agnatische Rechtsverhältnis zum Fürstlichen Hause Schwarz- 
burg wird wirksam (erst) mit dem gänzlichen Ausgange des 
Mannesstammes in der gegenwärtigen Linie des Fürstlichen 
Hauses Schwarzburg-Rudoistadt.“ Also wird Prinz Sızzo von 
Leutenberg erst schwarzburgischer Agnat. 
3. Noch weniger selbstverständlich wird die Familien- 
mitgliedschaft durch Verleihung des Staatstitels und Staats- 
ranges eines Mitgliedes des landesherrlichen Hauses seitens 
des Staatshauptes als solchen (Gegensatz: als Familienchef) 
erzeugt. 
a) Haus- (Hof-) und Staats-Titel und -Rang ist ja nicht 
dasselbe. Es kann jemand Hof-, aber keinen Staats-Titel oder 
-Rang und es kann jemand einen Staatstitel oder Staatsrang, 
aber keinen Hoftitel oder Hofrang besitzen. Demzufolge ist 
es auch möglich, daß jemand im Hofrang einer anderen 
Persönlichkeit vorgeht, der gegenüber er niedrigeren Staats- 
die Deszendenz aus ihrer Ehe, weil sie eine unebenbürtige war, nicht Titel 
und Rang von Prinzen und Prinzessinnen oder Grafen und Gräfinnen von 
Schwarzburg erhalten solle. Daher wurde ihr der Titel von Prinzen und 
Prinzessinnen von Leutenderg beigelegt.
	        
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