Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 205 
rang besitzt. Der Hofrang einer Persönlichkeit vermag ein 
höherer als ihr Staatsrang zu sein u. s. w. Um ein Beispiel 
anzuführen, so wird der Chef eines vormals in Deutschland 
regiert habenden herzoglichen Hauses, das in Preußen ansässig 
ist, am preußischen Hofe wohl den Vortritt vor dem regierenden 
Herrn eines deutschen Bundesstaates haben, welcher nur den 
Titel eines Fürsten führt, aber bei einer Versammlung in 
einer Staatsangelegenheit, wie es z. B. die Eröffnung des 
Reichstages im königlichen Schlosse durch den König in 
seiner Eigenschaft als Bundespräsident ist, wird sicher dem 
regierenden Fürsten des deutschen Kleinstaates der Vortritt 
vor jenem Herzog zukommen, weil der erstere sich hier als 
Mitträger, Mitrepräsentant der Reichsgewalt, also in einer 
Staatsangelegenheit betätigt. 
b) Hieraus folgt ohne Beweisführung, daß die Verleihung 
eines Staatstitel für die Frage der Hauszugehörigkeit völlig 
einflußlos ist, nicht bloß weil nur ein Titel verliehen wird, 
sondern vor allem, weil ein das Verhältnis des Hauses gar 
nicht berührender Vorgang im Staatsleben vorliegt. 
c) Sehr deutlich unterscheidet bloße Titelverleihung und 
Erhebung zur Ebenbürtigkeit die kaiserliche Wahlkapitulation 
von 1742 und völlig zutreffend erwähnt sie, daß im zweiten 
Falle Mitwirkung der Agnaten erforderlich ist, im ersten nicht. 
Der schon wiederholte Art. 23 $ 4 lautet: (Ich unterlasse), 
den aus notorischer Mißheirat erzeugten Kindern eines Reichs- 
standes „die väterliche Titul, Ehren und Würden beizulegen, 
viel weniger dieselbe zum Nachteil derer wahren folgen 
und ohne deren besondere Einwilligung für ebenbürtig u 
successionsfähig zu erklären“. 
d) Sowenig wıe der Staatstitel eines Mitgliedes des re- 
gierenden Hauses (Prinz des königlichen Hauses) ist natürlich 
irgend ein anderer Staatstitel in der Lage, Hausmitgliedschaft 
zu verschaffen. Dadurch, daß einer unebenbürtigen Frau oder 
den Abkömmlingen aus dieser unebenbürtigen Ehe Adelstitel 
und Adelsrang verhehen wird, ergibt sich keine Heilung der 
Unebenbürtigkeit und kein Erwerb der Hausmitgliedschaft. 
Auch nicht dadurch geschieht es, da/s der Landesherr der 
Standeserhöhung rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der
	        
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