8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 205
rang besitzt. Der Hofrang einer Persönlichkeit vermag ein
höherer als ihr Staatsrang zu sein u. s. w. Um ein Beispiel
anzuführen, so wird der Chef eines vormals in Deutschland
regiert habenden herzoglichen Hauses, das in Preußen ansässig
ist, am preußischen Hofe wohl den Vortritt vor dem regierenden
Herrn eines deutschen Bundesstaates haben, welcher nur den
Titel eines Fürsten führt, aber bei einer Versammlung in
einer Staatsangelegenheit, wie es z. B. die Eröffnung des
Reichstages im königlichen Schlosse durch den König in
seiner Eigenschaft als Bundespräsident ist, wird sicher dem
regierenden Fürsten des deutschen Kleinstaates der Vortritt
vor jenem Herzog zukommen, weil der erstere sich hier als
Mitträger, Mitrepräsentant der Reichsgewalt, also in einer
Staatsangelegenheit betätigt.
b) Hieraus folgt ohne Beweisführung, daß die Verleihung
eines Staatstitel für die Frage der Hauszugehörigkeit völlig
einflußlos ist, nicht bloß weil nur ein Titel verliehen wird,
sondern vor allem, weil ein das Verhältnis des Hauses gar
nicht berührender Vorgang im Staatsleben vorliegt.
c) Sehr deutlich unterscheidet bloße Titelverleihung und
Erhebung zur Ebenbürtigkeit die kaiserliche Wahlkapitulation
von 1742 und völlig zutreffend erwähnt sie, daß im zweiten
Falle Mitwirkung der Agnaten erforderlich ist, im ersten nicht.
Der schon wiederholte Art. 23 $ 4 lautet: (Ich unterlasse),
den aus notorischer Mißheirat erzeugten Kindern eines Reichs-
standes „die väterliche Titul, Ehren und Würden beizulegen,
viel weniger dieselbe zum Nachteil derer wahren folgen
und ohne deren besondere Einwilligung für ebenbürtig u
successionsfähig zu erklären“.
d) Sowenig wıe der Staatstitel eines Mitgliedes des re-
gierenden Hauses (Prinz des königlichen Hauses) ist natürlich
irgend ein anderer Staatstitel in der Lage, Hausmitgliedschaft
zu verschaffen. Dadurch, daß einer unebenbürtigen Frau oder
den Abkömmlingen aus dieser unebenbürtigen Ehe Adelstitel
und Adelsrang verhehen wird, ergibt sich keine Heilung der
Unebenbürtigkeit und kein Erwerb der Hausmitgliedschaft.
Auch nicht dadurch geschieht es, da/s der Landesherr der
Standeserhöhung rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der