206 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln.
Geburt der Frau oder des Eheabschlusses beilegt‘). Der Erfolg
könnte nur mittelst Verleihung der Ebenbürtigkeit ex tunc
durch Hausgesetz, also unter Mitwirkung der Agnaten?), ge-
schehen. Dann erwerben auch die schon vor dieser Ver-
leihung aus der unebenbürtigen Ehe geborenen Nachkommen
Hausmitgliedschaft. Vgl. auch Lönöny S. 57 und 61.
e) Etwas anderes gilt bei Verleihung irgend eines Adels
vor Abschlufs der Ehe. Dies hat, sofern nach dem Rechte des
betreffenden Hauses zur Ebenbürtigkeit nicht hoher oder alter
Adel erforderlich, sondern neuer Briefadel genügend ist, zur
Folge, daß die Frau zur Zeit der Eheschließung ebenbürtig
ist und demgemäß durch die Eheschließung Hausmitglied wird.
Vgl. hierüber Löning a. a. O. S. 57.
D. Für die Beurteilung der alten Reichszeit angehörender
Mängelheilungen bedarf noch ein Punkt der Erörterung: ob
solche Mängelheilung kaziserlicher Bestätigung bedurfte.
1. Wir haben gesehen, daß jene Beseitigungen von den
Mitgliedschaftserwerb hindernden Tatsachen die Natur von
Hausgesetzgebungsakten besitzen. Hieraus folgt an sich nicht
die Notwendigkeit kaiserlicher Bestätigung. Es war üblich,
aber, wie schon früher (seit Pütter) die Theorie und jetzt auch
das Reichsgericht (Entsch. in Zivils. Bd. XVII Nr. 42 S. 202;
siehe Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 157 und Schröder
a. a. O. $ 78 Nr. 2 S. 846) festgestellt hat, nicht notwendig,
für Akte der Hausautonomie die kaiserliche Genehmigung
einzuholen. Nichtsdestoweniger steht das Erfordernis kaiser-
licher Bestätigung außer Frage, soweit die Reichsstandschaft
auf Fürstentum oder Grafschaft?), nicht auf reinen Freiherren-
stand sich gründete Fürstentum und Grafschaft sind
Reichslehen; wer sie inne hat, steht im Reichslehen-
verband. Wer daher in das fürstliche oder gräfliche Haus
eintritt, erhält im Zweifel auch Nachfolge in das Reichslehen.
Nach der Belehnung sind nachfolgeberechtigt allein die recht-
lich fehlerlosen Nachkommen des Erstbelehnten. Sollen also
1) A.M. Störk 8. 92, Schön 8. 63.
*) Demgemäß früher: nicht allein durch kaiserl. Verleihung.
#”) Biehe auch Löning 8. dl.