Full text: Modernes Fürstenrecht

206 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 
Geburt der Frau oder des Eheabschlusses beilegt‘). Der Erfolg 
könnte nur mittelst Verleihung der Ebenbürtigkeit ex tunc 
durch Hausgesetz, also unter Mitwirkung der Agnaten?), ge- 
schehen. Dann erwerben auch die schon vor dieser Ver- 
leihung aus der unebenbürtigen Ehe geborenen Nachkommen 
Hausmitgliedschaft. Vgl. auch Lönöny S. 57 und 61. 
e) Etwas anderes gilt bei Verleihung irgend eines Adels 
vor Abschlufs der Ehe. Dies hat, sofern nach dem Rechte des 
betreffenden Hauses zur Ebenbürtigkeit nicht hoher oder alter 
Adel erforderlich, sondern neuer Briefadel genügend ist, zur 
Folge, daß die Frau zur Zeit der Eheschließung ebenbürtig 
ist und demgemäß durch die Eheschließung Hausmitglied wird. 
Vgl. hierüber Löning a. a. O. S. 57. 
D. Für die Beurteilung der alten Reichszeit angehörender 
Mängelheilungen bedarf noch ein Punkt der Erörterung: ob 
solche Mängelheilung kaziserlicher Bestätigung bedurfte. 
1. Wir haben gesehen, daß jene Beseitigungen von den 
Mitgliedschaftserwerb hindernden Tatsachen die Natur von 
Hausgesetzgebungsakten besitzen. Hieraus folgt an sich nicht 
die Notwendigkeit kaiserlicher Bestätigung. Es war üblich, 
aber, wie schon früher (seit Pütter) die Theorie und jetzt auch 
das Reichsgericht (Entsch. in Zivils. Bd. XVII Nr. 42 S. 202; 
siehe Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 157 und Schröder 
a. a. O. $ 78 Nr. 2 S. 846) festgestellt hat, nicht notwendig, 
für Akte der Hausautonomie die kaiserliche Genehmigung 
einzuholen. Nichtsdestoweniger steht das Erfordernis kaiser- 
licher Bestätigung außer Frage, soweit die Reichsstandschaft 
auf Fürstentum oder Grafschaft?), nicht auf reinen Freiherren- 
stand sich gründete Fürstentum und Grafschaft sind 
Reichslehen; wer sie inne hat, steht im Reichslehen- 
verband. Wer daher in das fürstliche oder gräfliche Haus 
eintritt, erhält im Zweifel auch Nachfolge in das Reichslehen. 
Nach der Belehnung sind nachfolgeberechtigt allein die recht- 
lich fehlerlosen Nachkommen des Erstbelehnten. Sollen also 
1) A.M. Störk 8. 92, Schön 8. 63. 
*) Demgemäß früher: nicht allein durch kaiserl. Verleihung. 
#”) Biehe auch Löning 8. dl.
	        
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