8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 207
Personen auch Lehenssukzessionsrecht erwerben, welche z.B.
aus fehlerhafter, weil unebenbürtiger, Ehe stammen, so be-
darf es demgemäß der Zustimmung des Kaisers in seiner
Eigenschaft als Lehensherr. Mit der Auflösung des Reiches
ist auch der Reichslehenverband beseitigt, infolgedessen nicht
minder jene Bestätigungspflichtigkeit. Schon vorher war solche
Bestätigung nicht erforderlich, wenn der in das Haus Aufzu-
nehmende nicht auch Sukzessionsrecht erwerben sollte. Denn
— wir wiederholen es — Ursache jener Bestätigungsnotwendig-
keit war nicht der Akt der Mitgliedschaftserteilung, sondern
nur dessen natürliche, aber ausschließbare Wirkung des Er-
werbs der Sukzessionsfähigkeit.
2. An dem Charakter jener Bestätigung als einer wegen
des Einflusses des Mitgliedschaftserwerbes auf die Lehens-
nachfolge zu dem Hausgesetzgebungsakt hinzutretenden Willens-
kundgebung eines Dritten wird dadurch nichts geändert, daß
der Gesamtvorgang äußerlich vielleicht ‚als eine unter Zu-
stimmung der Hausagnaten geschehende Verleihung der Haus-
mitgliedschaft durch den Lekensherrn in Erscheinung tritt.
Diese Auffassung und Konstruktion ist die der kaiserlichen
Wahlkapitulation von 1742 Art. 22 $ 4. Der Wahlkandidat,
also der Kaiser, verspricht „noch auch denen aus ohnstrittig
notorischer Mißheirath oder einer gleich anfangs eingegangenen
morganatischen Heirat erzeugten Kindern eines Standes des
Reiches ..... zur Verkleinerung des Hauses die väterliche
Titul, Ehren und Würden deyzulegen, viel weniger dieselbe
zum Nachtheil derer wahren Erbfolger und okne deren beson-
dere Einwilligung für ebenbürtig und successionsfähig zu
erklären“. Nur „mit besonderer Einwilligung der wahren
Erbfolger“ werde er Kinder aus solcher Ehe für ebenbürtig
und sukzessionsfähig erklären. Diese Konstruktion liegt nahe
bei der Auffassung der Tätigkeit der Agnaten nur als Verzicht
(auf subjektive Rechte). Die positive Wirkung mußte dann
von jemand anderem ausgehen. Wer blieb übrig? der Kaiser
als Lehensherr. An dem inneren Wesen des Vorganges
wurde dadurch nichts geändert. Innerlich geht die Haupt-
wirkung vom Hause aus; die Willensäußerung des Kaisers
tritt nur wegen einer an die Mitgliedschaftsverleihung sich