Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 207 
Personen auch Lehenssukzessionsrecht erwerben, welche z.B. 
aus fehlerhafter, weil unebenbürtiger, Ehe stammen, so be- 
darf es demgemäß der Zustimmung des Kaisers in seiner 
Eigenschaft als Lehensherr. Mit der Auflösung des Reiches 
ist auch der Reichslehenverband beseitigt, infolgedessen nicht 
minder jene Bestätigungspflichtigkeit. Schon vorher war solche 
Bestätigung nicht erforderlich, wenn der in das Haus Aufzu- 
nehmende nicht auch Sukzessionsrecht erwerben sollte. Denn 
— wir wiederholen es — Ursache jener Bestätigungsnotwendig- 
keit war nicht der Akt der Mitgliedschaftserteilung, sondern 
nur dessen natürliche, aber ausschließbare Wirkung des Er- 
werbs der Sukzessionsfähigkeit. 
2. An dem Charakter jener Bestätigung als einer wegen 
des Einflusses des Mitgliedschaftserwerbes auf die Lehens- 
nachfolge zu dem Hausgesetzgebungsakt hinzutretenden Willens- 
kundgebung eines Dritten wird dadurch nichts geändert, daß 
der Gesamtvorgang äußerlich vielleicht ‚als eine unter Zu- 
stimmung der Hausagnaten geschehende Verleihung der Haus- 
mitgliedschaft durch den Lekensherrn in Erscheinung tritt. 
Diese Auffassung und Konstruktion ist die der kaiserlichen 
Wahlkapitulation von 1742 Art. 22 $ 4. Der Wahlkandidat, 
also der Kaiser, verspricht „noch auch denen aus ohnstrittig 
notorischer Mißheirath oder einer gleich anfangs eingegangenen 
morganatischen Heirat erzeugten Kindern eines Standes des 
Reiches ..... zur Verkleinerung des Hauses die väterliche 
Titul, Ehren und Würden deyzulegen, viel weniger dieselbe 
zum Nachtheil derer wahren Erbfolger und okne deren beson- 
dere Einwilligung für ebenbürtig und successionsfähig zu 
erklären“. Nur „mit besonderer Einwilligung der wahren 
Erbfolger“ werde er Kinder aus solcher Ehe für ebenbürtig 
und sukzessionsfähig erklären. Diese Konstruktion liegt nahe 
bei der Auffassung der Tätigkeit der Agnaten nur als Verzicht 
(auf subjektive Rechte). Die positive Wirkung mußte dann 
von jemand anderem ausgehen. Wer blieb übrig? der Kaiser 
als Lehensherr. An dem inneren Wesen des Vorganges 
wurde dadurch nichts geändert. Innerlich geht die Haupt- 
wirkung vom Hause aus; die Willensäußerung des Kaisers 
tritt nur wegen einer an die Mitgliedschaftsverleihung sich
	        
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