Full text: Modernes Fürstenrecht

208 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 
knüpfenden Folge, allerdings der wichtigsten Folge, unter- 
stützend hinzu. Gerade entgegengesetzt ist die Auffassung 
Schöns S. 62. 
IV. Noch bleibt eine materielle Frage: Wenn durch 
Heilung solcher Mängel, z. B. Erhebung unehelicher oder 
unebenbürtiger Abkömmlinge zu Agnaten, auch Rechte von 
Kognaten oder Erbverbrüderten berührt werden, bedarf es 
dann zur Gültigkeit jener Heilung auch der Zustimmung 
dieser? 
A. 1. Durch Einschiebung bezw. Anfügung unechter 
Schwertmagen wird jedenfalls das etwa bestehende eventuelle 
Sukzessionsrecht der Kognaten beschränkt. In Schwarzburg- 
Sondershausen, wo das Staatsgrundgesetz $ 13 z. B. ausdrück- 
lich die Regierung auf die weibliche Linie des Gesamthauses 
übergehen läßt, wenn der Mannesstamm desselben gänzlich 
erlischt, ist durch das Einschieben des Prinzen Sizzo von 
Leutenberg die Verwirklichung der Anwartschaft der Kognaten 
des Hauses zeitlich hinausgerückt und somit geschmälert. 
Bedurfte es darum der Zustimmung der weiblichen Linie? 
Eın solches Einspruchsrecht hätte sich ausbilden können — 
denn auch die Anwartschaften der Kognaten stellen Sonder- 
rechte dar —, aber hat sich nicht ausgebildet. Nicht nur neue 
Agnaten, sondern auch Erbverbrüderte konnten ihnen, ohne 
daß darin eine Rechtsverletzung erblickt worden wäre, vor- 
gesetzt werden. Ihr Anwärterrecht gilt also als ein durch 
Hausgesetzgebungsakt einseitig entziehbares. Der Grund für 
diesen Satz des gemeinen Fürstenrechts liegt in der Tatsache, 
daß die Lehen grundsätzlich nur Männer-, nicht Weiberlehen 
waren. Nur die Schwertmagen sind im Zweifel lehensfolge- 
berechtigt, Kunkelmagen ausgeschlossen. Kraft besonderen 
kaiserlichen Privilegs waren Österreich seit 1156, Braunschweig- 
Lüneburg 1235 als subsidiäre Weiberlehen errichtet. Die 
Vermutung spricht gegen Weibernachfolge. 
2. Hieraus entwickelte sich der Rechtssatz, daß Rechte 
der Kognaten auch ohne deren Zustimmung durch Hausgesetz 
beseitigt und geschmälert zu werden vermögen. Kognaten 
gegenüber haben also Hausgesetze ipso jure rückwirkende 
Kraft. Doch ist dies nur ein Satz des gemeinen Rechtes.
	        
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