8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 209
Wenn sich in einem Hause anderes Hausrecht, gesetzlich
oder als Hausherkommen, bildete, was allerdings kaum vor-
kommen dürfte, dann geht dieses vor.
3. Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Satz, daß
kognatische Thronfolgerechte ohne Zustimmung der Kognaten
geschmälert und vernichtet zu werden vermögen, in dem
Erbverein des nassauischen Gesamthauses vom 30. Juni 1783
Art. 42 (siehe Binding a. a. OÖ. S. 13f.) und demgemäß auch
ın der luxemburgischen Verfassung vom 17. Oktober 1868
gefunden.
a) In diesem Artikel ist bestimmt, daß für den Fall des
Aussterbens des ganzen nassauischen Mannesstammes „die
nächste Erbin des letzten Mannesstammes“ (d. h. des letzten
regierenden Agnaten) „zur Succession berufen sein solle, es
wäre dann, daß Wir (d. h. die den Erbverein abschließenden
sämtlichen Agnaten des Gesamthauses) oder Unsere Nach-
kommen auf solchen Fall anders übereingekommen wären,
oder sonstige Vorsehung gethan hätten, als welches zu thun
wir Ihnen und Uns hiemit ausdrücklich vorbehalten, fort
Unsere und Unserer Nachkommen respektive Töchter und
Erben zur Festhaltung einer solchen Vorsehung Kraft dieses
verbunden haben wollen“. Hiernach ist es also möglich, daß
die Agnaten des Hauses ohne Zustimmung der Kognaten
a) die Reihenfolge der Berufung der Kognaten ändern ß) vor
ihnen unebenbürtige Abkömmlinge des nassauischen Hauses
ın männlicher Linie oder im Wege der Erbverbrüderung den
Mannesstamm eines anderen Hauses einschieben, y) die
Kognatennachfolge überhaupt aufheben. Zu denken wäre vor
allem an den Fall a: Änderung der Reihenfolge der Kognaten.
Die walramische Linie des Hauses Nassau erhielt die Herr-
schaft in Luxemburg durch Erlöschen des Mannesstammes
der jüngeren (ottonischen) Linie mit dem Tode des Königs
Wilhelm IH. der Niederlande 1890. Nicht außer dem Bereich
der Möglichkeit würde daher liegen, daß die (drei) noch vor-
handenen Agnaten der walramischen Linie bestimmten, die
Kognaten der walramischen Linie sollten denjenigen der otto-
nischen Linie (Königin Wilhelmine) nachgehen.
b) Binding a. a. O. S. 40 glaubt, die Dispositionsbefugnis
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 14