Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 209 
Wenn sich in einem Hause anderes Hausrecht, gesetzlich 
oder als Hausherkommen, bildete, was allerdings kaum vor- 
kommen dürfte, dann geht dieses vor. 
3. Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Satz, daß 
kognatische Thronfolgerechte ohne Zustimmung der Kognaten 
geschmälert und vernichtet zu werden vermögen, in dem 
Erbverein des nassauischen Gesamthauses vom 30. Juni 1783 
Art. 42 (siehe Binding a. a. OÖ. S. 13f.) und demgemäß auch 
ın der luxemburgischen Verfassung vom 17. Oktober 1868 
gefunden. 
a) In diesem Artikel ist bestimmt, daß für den Fall des 
Aussterbens des ganzen nassauischen Mannesstammes „die 
nächste Erbin des letzten Mannesstammes“ (d. h. des letzten 
regierenden Agnaten) „zur Succession berufen sein solle, es 
wäre dann, daß Wir (d. h. die den Erbverein abschließenden 
sämtlichen Agnaten des Gesamthauses) oder Unsere Nach- 
kommen auf solchen Fall anders übereingekommen wären, 
oder sonstige Vorsehung gethan hätten, als welches zu thun 
wir Ihnen und Uns hiemit ausdrücklich vorbehalten, fort 
Unsere und Unserer Nachkommen respektive Töchter und 
Erben zur Festhaltung einer solchen Vorsehung Kraft dieses 
verbunden haben wollen“. Hiernach ist es also möglich, daß 
die Agnaten des Hauses ohne Zustimmung der Kognaten 
a) die Reihenfolge der Berufung der Kognaten ändern ß) vor 
ihnen unebenbürtige Abkömmlinge des nassauischen Hauses 
ın männlicher Linie oder im Wege der Erbverbrüderung den 
Mannesstamm eines anderen Hauses einschieben, y) die 
Kognatennachfolge überhaupt aufheben. Zu denken wäre vor 
allem an den Fall a: Änderung der Reihenfolge der Kognaten. 
Die walramische Linie des Hauses Nassau erhielt die Herr- 
schaft in Luxemburg durch Erlöschen des Mannesstammes 
der jüngeren (ottonischen) Linie mit dem Tode des Königs 
Wilhelm IH. der Niederlande 1890. Nicht außer dem Bereich 
der Möglichkeit würde daher liegen, daß die (drei) noch vor- 
handenen Agnaten der walramischen Linie bestimmten, die 
Kognaten der walramischen Linie sollten denjenigen der otto- 
nischen Linie (Königin Wilhelmine) nachgehen. 
b) Binding a. a. O. S. 40 glaubt, die Dispositionsbefugnis 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 14
	        
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