8 21. Vermählung. 241
Mitglieder der fürstlichen Familie sind, Vermählung mit einem
Hausangehörigen. Wird die landesherrliche Familie als die
durch gemeinsame Abstammung vom ersten Erwerber der
Landeshoheit verbundene Personenmehrheit bezeichnet, so ist
dies eine Bezeichnung a potiori. Wir nahmen auf diesen
Umstand bereits Rücksicht und haben daher schon in $& 7
S. 96 dem Begriffe landesfürstliches Haus eine über das Ab-
stammungsmoment hinausgehende Umschreibung gegeben.
Schon nach gewöhnlichem Familienrechte gehören Gemahlinnen
und Witwen grundsätzlich der gleichen Familie, wie die be-
treffenden Ehemänner, an. Dies gilt demgemäß auch hier.
Außer Fürst, Prinzen und Prinzessinnen rechnen daher zum
landesherrlichen Hause auch Gemahlin und Witwe des Fürsten
und der Prinzen, nicht allerdings die der von Prinzessinnen ab-
stammenden Prinzen. Nur die Frauen von Agnaten, nicht die
von Kognaten erwerben Hausmitgliedschaft. Prinz im Sinne
des Fürstenrechts ist auch der zurückgetretene Fürst, er ist
nur ein Prinz vielleicht mit besonderen Ehren- und Ver-
mögensrechten.
2. Übertragen wird auf die Gemahlin durch die Ehe-
schließung nur die Mitgliedschaft in dem Hause, in welchem
der Ehemann als Agnat steht, nicht auch in dem, welchem
er als Kognat angehört. Kognatische Mitgliedschaft überträgt
sich nur durch Geburt.
B. Aber nicht jede Gemahlin wird Hausmitglied, sondern
grundsätzlich nur diejenige, deren Ehe mit dem Hausmitgliede
eine dem regulären Hausrechte (besonderem Hausgesetze, Haus-
observanz, eventuell gemeinem fürstlichen Hausrechte) gemä/se
ist. Wie für Kinder die Zugehörigkeit zur regierenden Familie
in der Regel lediglich durch Abstammung aus hausrechts-
gemäßer Ehe entsteht, so wird diese Zugehörigkeit auch für
die Frau regelmäßig nur durch Schließung einer hausrechts-
gemäßen Ehe begründet.
C. Hausrechtsgemäß ist nach gemeinem Fürstenrechte
die Ehe, wenn die Verlobte dem Verlobten standesgleich,
ebenbürtig ıst. Dies ist die einzige weitere Bedingung gegen-
über dem allgemeinen bürgerlichen Rechte. Nach besonderem
Fürstenrechte (Hausgesetz oder Hausobservanz) kommt heute
14”