Full text: Modernes Fürstenrecht

8 21. Vermählung. 213 
dem der Vater angehört, und daher von allem Anteil an den 
Rechten (insbesondere Thronanwartschaft) und am Vermögen 
des Hauses ausgeschlossen sind, gegen ihren Vater nur Anspruch 
auf eine dem Stande der Mutter entsprechende Versorgung 
haben, so tritt auch die unebenbürtige Frau nicht in das 
hochadelige Haus ein, teilt nicht seinen Titel, Rang, Namen 
oder sein Wappen, besitzt keinen Anspruch auf die Ver- 
mögensvorteile, welche der ebenbürtigen Gemahlin nach Haus- 
oder Staatsrecht gegen Maus oder Staat während und nach 
der Ehe zustehen. Nur die vermögensrechtlichen Ansprüche 
des gemeinen bürgerlichen Familien- und Erbrechtes stehen 
ihr zu. 
3. Die Ehe mit einer unebenbürtigen Dame begründet 
auch dann nicht Hausmitgliedschaft (und für die Kinder 
Sukzessionsfähigkeit u.s. w.), wenn die Ehe den Konsens des 
Familienhauptes empfing. Das königlich sächsische Hausgesetz 
& 10 sagt dies ausdrücklich, aber es gilt auch ohne dies; denn 
das Familienhaupt vermag allein für sich ohne besondere 
hausrechtliche Ermächtigung von objektivem Hausrechte nicht 
zu dispensieren. 
E. 1. Wo das Institut des landesfürstlichen Heirats- 
konsenses als Voraussetzung für Eintritt in die engere Haus- 
mitgliedschaft bewirkende Ehen gilt, unterliegen der Be- 
dingung doch nicht alle männlichen Hausmitglieder: 
a) selbstverständlich nicht der regierende Herr selbst, 
wenn er als solcher Ehen eingeht; ausdrücklich bemerkt dies 
der Beschluß der drei Reußen-Fürsten vom 14. November 1844, 
die Genehmigung der Ehen betreffend (Schulze, Hausge- 
setze II 366): „Jedes nicht als Landesfürst souveräne Mitglied 
des Gesamthauses“ muß dem regierenden Herrn seiner Haupt- 
linie von seiner Eheabsicht vor der Vermählung Mitteilung 
machen; 
b) ferner nicht die männlichen Mitglieder des Hauses im 
weiteren Sinne, welche nicht der besonderen Familienaufsicht 
des regierenden Herrn unterliegen, also dem Hause engeren 
Sınnes nicht angehören. Hierher gehören: a) die nur durch 
Prinzessinnen dem Hause Angehörigen, also Kognaten, ß) Agnaten, 
welche selbst Landesfürsten sind.
	        
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