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dem der Vater angehört, und daher von allem Anteil an den
Rechten (insbesondere Thronanwartschaft) und am Vermögen
des Hauses ausgeschlossen sind, gegen ihren Vater nur Anspruch
auf eine dem Stande der Mutter entsprechende Versorgung
haben, so tritt auch die unebenbürtige Frau nicht in das
hochadelige Haus ein, teilt nicht seinen Titel, Rang, Namen
oder sein Wappen, besitzt keinen Anspruch auf die Ver-
mögensvorteile, welche der ebenbürtigen Gemahlin nach Haus-
oder Staatsrecht gegen Maus oder Staat während und nach
der Ehe zustehen. Nur die vermögensrechtlichen Ansprüche
des gemeinen bürgerlichen Familien- und Erbrechtes stehen
ihr zu.
3. Die Ehe mit einer unebenbürtigen Dame begründet
auch dann nicht Hausmitgliedschaft (und für die Kinder
Sukzessionsfähigkeit u.s. w.), wenn die Ehe den Konsens des
Familienhauptes empfing. Das königlich sächsische Hausgesetz
& 10 sagt dies ausdrücklich, aber es gilt auch ohne dies; denn
das Familienhaupt vermag allein für sich ohne besondere
hausrechtliche Ermächtigung von objektivem Hausrechte nicht
zu dispensieren.
E. 1. Wo das Institut des landesfürstlichen Heirats-
konsenses als Voraussetzung für Eintritt in die engere Haus-
mitgliedschaft bewirkende Ehen gilt, unterliegen der Be-
dingung doch nicht alle männlichen Hausmitglieder:
a) selbstverständlich nicht der regierende Herr selbst,
wenn er als solcher Ehen eingeht; ausdrücklich bemerkt dies
der Beschluß der drei Reußen-Fürsten vom 14. November 1844,
die Genehmigung der Ehen betreffend (Schulze, Hausge-
setze II 366): „Jedes nicht als Landesfürst souveräne Mitglied
des Gesamthauses“ muß dem regierenden Herrn seiner Haupt-
linie von seiner Eheabsicht vor der Vermählung Mitteilung
machen;
b) ferner nicht die männlichen Mitglieder des Hauses im
weiteren Sinne, welche nicht der besonderen Familienaufsicht
des regierenden Herrn unterliegen, also dem Hause engeren
Sınnes nicht angehören. Hierher gehören: a) die nur durch
Prinzessinnen dem Hause Angehörigen, also Kognaten, ß) Agnaten,
welche selbst Landesfürsten sind.