Full text: Modernes Fürstenrecht

214 8 21. Vermählung. 
2. Für beide Kategorien kann das Erfordernis nur in Be- 
tracht kommen, wenn die landesherrliche Heiratserlaubnis 
zwar nicht oder nicht allein als Bedingung der Hauszugehörig- 
keit (engeren Sinnes), sondern unabhängig davon im staat- 
lichen Thronfolgegesetz (siehe oben $& 18) als Bedingung der 
Thronfolgefähigkeit gesetzt ist (Bayern, Württemberg, Koburg- 
Gotha, Hessen, Altenburg, Meiningen); denn Sukzessions- 
fähigkeit ist ja nicht notwendige Wirkung der Hausmitglied- 
schaft. Alle diese Mitglieder des Hauses im weiteren Sinne 
wollen regelmäßig und, was die Kognaten angelıt, können 
auch nicht dem engeren Hausverbande angehören. Vom Stand- 
punkte seiner Wirkung in bezug auf Hauszugehörigkeit sind 
dieselben daher der Notwendigkeit, den Heiratskonsens ein- 
zuholen, überhoben; aber wenn sie und ihre Abkömmlinge 
ihren Ehen den Charakter von zur Fortpflanzung der Thron- 
folgefähigkeit in ihrem Heimatsstaate (Gegensatz: fremdes 
Thronland) geeigneten Ehen verschaffen wollen, sind sie ge- 
zwungen, dort um landesfürstliche Heiratsbewilligung nachzu- 
suchen. Über das koburgische und gothaische Hausrecht 
siehe $& 25. 
3. a) Folge der Nichteinholung ist nach allen in Betracht 
kommenden Haus- und Staatsgesetzen (Bayern, Hannover, 
Reuß, Oldenburg, Koburg-Gotha, Waldeck, Meiningen) für die 
Frau Nichterwerb der Hausmitgliedschaft, wie wir dies in 
$ 18 III schon mit den Worten des meiningenschen Gesetzes 
vom 9. März 1896 hinsichtlich der Wirkung für Kinder aus 
solcher Ehe betonten. Doch gibt es auch Abweichungen: 
a) Verschärfungen: Nach königlich sächsischem Hausgesetz $ 9 
und nach hohenzollernschem Hausgesetz Tit. IV $ 11 ist die 
Ehe schlechthin nichtig, also nicht bloß haus- und staatsrecht- 
lich, sondern auch bürgerlichrechtlich, während die Erlaubnis 
in dem Vertrage der drei Fürsten Reuß vom 10. November 1844 
gut als Bedingung der hausverfassungsmäßigen und staats- 
rechtlichen (also nicht der bürgerlichrechtlichen) Gültigkeit 
der Ehe bezeichnet wird. b) Milderungen: Das mecklen- 
burgische Hausgesetz bemerkt lediglich ($ 5): „Wer von den 
Prinzen Unseres Hauses für sich und seine Nachkommen im 
vorkommenden Fall Anspruch auf die Nachfolge in der Re-
	        
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