Full text: Modernes Fürstenrecht

8 21. Vermählung. 215 
gierung behalten will, sol} sich nicht ohne die Genehmigung 
des regierenden Großherzogs vermählen“. Also wird die Ge- 
mahlin hier Hausmitglied; nur für den Ehemann und die 
Nachkommen ergeben sich Nachteile; wohl werden letztere 
Hausangehörige, aber sie und ihr Vater gehen ihres kraft Ge- 
blüts bestehenden Thronanwärterrechts verlustig. 
b) Wo staatsgesetzlich oder staatsgewohnheitsrechtlich Ein- 
willigung des Landesherrn in die Ehe nicht Voraussetzung 
der Thronfolgefähigkeit ist — als Voraussetzung der Thron- 
folgefähigkeit wird sie nur in den Verfassungsgesetzen Bayerns, 
Hessens, Meiningens (1896), Altenburgs, Koburg-Gothas, zum 
Teil (für das Haus Leutenberg) auch der beiden Schwarzburgs 
(1896) erwähnt —, brauchen Abkömmlinge von Prinzessinnen 
des Mannesstammes bei Geltung subsidiärer Kognatenthron- 
folge zur Gewinnung von Erbfolgerecht für ihre Nachkommen 
keiner Heiratserlaubnis seitens des Fürsten, zu dessen Familie 
sie kognatisch rechnen; denn Hausgesetz und Hausobservanz 
machen die Einholung nur den unter Familienhauptsgewalt 
Stehenden zur Pflicht. Ist in letztgenannter Familie Heirats- 
konsens auch für Prinzessinnen des Mannesstammes vorge- 
schrieben, so kann demgemäß das Unterlassen der Einholung 
desselben durch die Prinzessin der Thronfolgefähigkeit ihrer 
Nachkommen nicht abträglich sein; es müßte denn in dem be- 
treffenden Hause Gesetz oder Observanz ausdrücklich Gegen- 
teiliges bestimmen. In Wirklichkeit ist letzteres allerdings 
zumeist der Fall. Die Mehrzahl der Hausgesetze trifft die 
gesamten Bestimmungen über Einholung der Heiratsein- 
willigung durch Hausmitglieder engeren Sinnes gemeinsam 
für Prinzen und Prinzessinnen: bayer. Familienstatut von 1819 
Tit. U $ 1ff.; Hannover Kap. III $ 7; Oldenburg Art. 11; 
Koburg-Gotha Art. 96; Waldeck $ 8ff.; Württemberg Art. 19. 
Aber es gibt auch andere gesetzliche Bestimmungen. Die 
königlich-sächsische und die meiningensche Gesetzgebung unter- 
scheiden in bezug auf Wirkung unterlassener Einholung 
zwischen Prinz und Prinzessin. Nach sächsischem Hausgesetz 
$ 9 ist die von einem Prinzen des königlichen Hauses ohne 
Einwilligung des Königs eingegangene Ehe ungültig und die 
Nachkommenschaft nicht sukzessionsfähig. Vermählt sich da-
	        
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