8 21. Vermählung. 215
gierung behalten will, sol} sich nicht ohne die Genehmigung
des regierenden Großherzogs vermählen“. Also wird die Ge-
mahlin hier Hausmitglied; nur für den Ehemann und die
Nachkommen ergeben sich Nachteile; wohl werden letztere
Hausangehörige, aber sie und ihr Vater gehen ihres kraft Ge-
blüts bestehenden Thronanwärterrechts verlustig.
b) Wo staatsgesetzlich oder staatsgewohnheitsrechtlich Ein-
willigung des Landesherrn in die Ehe nicht Voraussetzung
der Thronfolgefähigkeit ist — als Voraussetzung der Thron-
folgefähigkeit wird sie nur in den Verfassungsgesetzen Bayerns,
Hessens, Meiningens (1896), Altenburgs, Koburg-Gothas, zum
Teil (für das Haus Leutenberg) auch der beiden Schwarzburgs
(1896) erwähnt —, brauchen Abkömmlinge von Prinzessinnen
des Mannesstammes bei Geltung subsidiärer Kognatenthron-
folge zur Gewinnung von Erbfolgerecht für ihre Nachkommen
keiner Heiratserlaubnis seitens des Fürsten, zu dessen Familie
sie kognatisch rechnen; denn Hausgesetz und Hausobservanz
machen die Einholung nur den unter Familienhauptsgewalt
Stehenden zur Pflicht. Ist in letztgenannter Familie Heirats-
konsens auch für Prinzessinnen des Mannesstammes vorge-
schrieben, so kann demgemäß das Unterlassen der Einholung
desselben durch die Prinzessin der Thronfolgefähigkeit ihrer
Nachkommen nicht abträglich sein; es müßte denn in dem be-
treffenden Hause Gesetz oder Observanz ausdrücklich Gegen-
teiliges bestimmen. In Wirklichkeit ist letzteres allerdings
zumeist der Fall. Die Mehrzahl der Hausgesetze trifft die
gesamten Bestimmungen über Einholung der Heiratsein-
willigung durch Hausmitglieder engeren Sinnes gemeinsam
für Prinzen und Prinzessinnen: bayer. Familienstatut von 1819
Tit. U $ 1ff.; Hannover Kap. III $ 7; Oldenburg Art. 11;
Koburg-Gotha Art. 96; Waldeck $ 8ff.; Württemberg Art. 19.
Aber es gibt auch andere gesetzliche Bestimmungen. Die
königlich-sächsische und die meiningensche Gesetzgebung unter-
scheiden in bezug auf Wirkung unterlassener Einholung
zwischen Prinz und Prinzessin. Nach sächsischem Hausgesetz
$ 9 ist die von einem Prinzen des königlichen Hauses ohne
Einwilligung des Königs eingegangene Ehe ungültig und die
Nachkommenschaft nicht sukzessionsfähig. Vermählt sich da-