Full text: Modernes Fürstenrecht

216 $ 21. Vermählung. 
gegen eine Prinzessin ohne königliche Genehmigung, so ist 
die Ehe aus diesem Grunde allein nicht ungültig und die 
weitere Wirkung besteht lediglich darin, daß die Prinzessin 
ihren Anspruch auf Aussteuer verliert. Das meiningensche 
Staatsgesetz vom 9. März 1896 behandelt die Frage für die 
Prinzessinnen zwar formal getrennt, aber sachlich mit den 
auf die Prinzen bezüglichen Bestimmungen (siehe oben S. 181) 
im Einklang. Art. 9 Abs. 5 lautet: „Dasselbe gilt, wenn sich 
eine Prinzessin ohne Einwilligung des Herzogs vermählen 
sollte, rücksichtlich der Abkömmlinge aus einer solchen Ehe, 
und die Prinzessin selbst verliert den Anspruch auf Unter- 
halt, Aussteuer und Ausstattung“. Der Prinz, welcher ohne 
Einwilligung heiratet, erleidet für seine Person keinen Nach- 
teil, wohl aber die Prinzessin. Wohl verliert sie nicht Thron- 
folgefähigkeit, aber jene vermögensrechtlichen Ansprüche. In 
beiden Fällen, bei Prinz und Prinzessin, werden die Abkömm- 
linge aus der Ehe nicht Hausmitglieder und nicht thronfolge- 
fähig. 
4. Die Einwilligung ist gültig nur, wenn sie vor Ehe- 
abschluß eingeholt und erteilt wird und die Erteilung aus- 
drücklich in hausgesetzlich oder hausobservanzmäßig vorge- 
schriebener Form geschieht. Alle Hausgesetze verlangen 
vorgängige Einholung und Erteilung in bestimmter Form. So 
sagt das meiningensche Gesetz von 1896 Art. 9: „Die Mit- 
glieder des Herzoglichen Spezialhauses können sich nur mit 
vorgängiger ausdrücklicher (also nicht stillschweigender) Ein- 
willigung des Herzogs vermählen ... Über die Einwilli- 
gung ist eine Urkunde unter Gegenzeichnung des Staats- 
ministers auszustellen.“ Meyer $ 89 S. 240 und die von ihm 
Zitierten meinen, nachträgliche (Einholung und) Erteilung heile 
die Mängel nicht, habe keinerlei rechtliche Wirkung, denn 
die Nichtbeobachtung der betreffenden Vorschrift sei eine 
Verletzung objektiver Rechtssätze, keine Verletzung subjektiver 
Rechte des Monarchen, deren Folgen durch die Ratihabition 
oder den Verzicht desselben gehoben werden könnten. Mir 
scheint diese Meinung im Resultate verfehlt, weil jene Wir- 
kung, welche das Gesetz nicht ausdrücklich bemerkt, unter 
Umständen außer Verhältnis zu dem der Rechtsordnung durch
	        
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