Full text: Modernes Fürstenrecht

8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 11 
Hauses nicht bloß die Nachkommen des ersten Erwerbers 
dieser Würde, sondern alle Abkömmlinge des ersten Erwerbers 
der Landeshoheit bezeichnen wollen. Wie wir an anderer 
Stelle!) nachwiesen, folgt dies aus einem Doppelten. Einmal 
daraus, daß die einzelne Verfassung durch weitere Bestim- 
mungen ersehen läßt, wie sie unter königlichem, großherzog- 
lichem oder fürstlichem Haus nicht das jeweils, sondern das 
zur Zeit des Erlasses der Verfassungsurkunde regierende Haus, 
d. h. eine konkrete Familie, die Familie Hohenzollern u. s. w., 
verstanden wissen will; und dann daraus, daß die regierende 
Familie in anderen Landesgesetzen, wie in Reichsgesetzen, 
mit einem Namen bezeichnet zu werden pflegt, der für sie 
auch schon in den Zeiten paßte, da sie wohl schon die 
Regierungsgewalt im Staate, aber noch nicht den gegenwär- 
tigen Titel besaß. Es ıst der Name landesherrliches Haus. 
Das war die herrschende Dynastie schon zur Zeit der Landes- 
hoheit im alten Reiche, somit schon vor der Annahme der 
Königs- oder Großherzogs- oder Fürstenwürde. 
2. Hiermit ıst allerdings keineswegs ausgeschlossen, daß 
die Rechte des Fürsten und des fürstlichen Geschlechtes an 
der Krone seit der Verfassungsgesetzgebung als solche anzu- 
sehen sind, welche ihre Träger durch Ableitung vom Staate 
erworben haben. Denkbar wäre, daß der Staat sagt: ich ver- 
leihe Anwartschaft auf den Thron nicht bloß den Abkömm- 
lingen des ersten Königs oder Großherzogs, sondern allen 
Abkömmlingen des ersten Erwerbers. Allein zwei Umstände 
sind es, welche eine derartige Auslegung der Verfassungs- 
urkunden verbieten. 
a) Vor allem kommt dieses in Betracht. Die Formulierung 
aller heute noch geltenden deutschen Verfassungen ist eine 
solche, daß sie deutlich erkennen lassen, wie sie das Recht 
der konkret genannten Familie auf die Herrschaft im Staate 
nicht erst neu begründen wollen, sondern als auch rechtlich 
bereits begründet voraussetzen. 
Sie erwähnen das Recht der konkreten Familie auf die 
1) Rehm, Das landesherrliche Haus, sein Begriff und die Zugehörigkeit 
zu ihm 1901 S. 5ff.
	        
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