8 21. Vermählung. 221
als ja selbst das rechtliche Ebenburtsprinzip keineswegs für
alle hochadeligen Familien jemals ein völlig gleiches war.
Immer galt der Satz: besonderes Hausrecht, also besondere
Differenzierung nach Ansehen und Macht der Familie, gelıt
gemeinem Hausrecht vor und selbst nach gemeinem Hausrecht
bestehen Unterschiede zwischen altfürstlichen und reichsgräf-
lichen Häusern. So bietet es nichts auffälliges, wenn heute
Ehen zwischen den regierenden Häusern größerer Staaten und
mediatisierten Familien verhältnismäßig seltenere Erscheinungen
darstellen.
3. Morganatische Ehen sind somit möglich a) zwischen
Mitgliedern des Hochadels und ihnen nicht ebenbürtigen
Personen (Frauen oder Männern), b) zwischen Mitgliedern des
Hochadels. Im ersteren Falle wird eine Mißheirat als solche
vertragsmäßig außer Zweifel gestellt, im anderen Falle wird
eine standesgleiche Ehe durch Vertrag in eine standes-
ungleiche verwandelt. Der Ehevertrag bestimmt die Ehe-
wirkungen im einzelnen. Insofern ist sein Inhalt ein vertrags-
mäßig unabänderbarer, als die objektivrechtlichen Folgen der
Mißheirat in bezug auf Ausschluß von Frau und Kindern
lediglich festgestellt, nicht vertragsmäßig gemindert oder ge-
mehrt werden können. Dagegen vermag der Vertrag die der
Frau und den Kindern zum Ersatz eingeräumten persönlichen
und wirtschaftlichen Rechte (Namen, Vermögensansprüche)
beliebig festzustellen. Das bürgerliche Recht bildet keine
Schranke. A. M. in letzterer Beziehung @tierke, Deutsches
Privatrecht Bd. I S. 406.
4. Für jede Ehe bedarf da, wo hausrechtlich das Prinzip
des Heiratskonsenses gilt, der Angehörige der Familie engeren
Sinnes der landesfürstlichen Genehmigung, also auch für die
unebenbürtige und die morganatische. Ohne Einschränkung sagen
die Hausgesetze (z. B. das oldenburgische Art.8): „Die Prinzen und
Prinzessinnen des landesherrlichen Hauses können sich nicht
anders als mit... . Einwilligung des Landesherrn in seiner Eigen-
schaft als Familienhaupt vermählen. Diese Einwilligung darf
bei ebenbürtigen Ehen nicht ohne besondere Gründe (religiöse
politische, wirtschaftliche, soziale) versagt werden“. Bei
nichtebenbürtigen darf sie also auch ohne besondere Gründe