Full text: Modernes Fürstenrecht

8 21. Vermählung. 221 
als ja selbst das rechtliche Ebenburtsprinzip keineswegs für 
alle hochadeligen Familien jemals ein völlig gleiches war. 
Immer galt der Satz: besonderes Hausrecht, also besondere 
Differenzierung nach Ansehen und Macht der Familie, gelıt 
gemeinem Hausrecht vor und selbst nach gemeinem Hausrecht 
bestehen Unterschiede zwischen altfürstlichen und reichsgräf- 
lichen Häusern. So bietet es nichts auffälliges, wenn heute 
Ehen zwischen den regierenden Häusern größerer Staaten und 
mediatisierten Familien verhältnismäßig seltenere Erscheinungen 
darstellen. 
3. Morganatische Ehen sind somit möglich a) zwischen 
Mitgliedern des Hochadels und ihnen nicht ebenbürtigen 
Personen (Frauen oder Männern), b) zwischen Mitgliedern des 
Hochadels. Im ersteren Falle wird eine Mißheirat als solche 
vertragsmäßig außer Zweifel gestellt, im anderen Falle wird 
eine standesgleiche Ehe durch Vertrag in eine standes- 
ungleiche verwandelt. Der Ehevertrag bestimmt die Ehe- 
wirkungen im einzelnen. Insofern ist sein Inhalt ein vertrags- 
mäßig unabänderbarer, als die objektivrechtlichen Folgen der 
Mißheirat in bezug auf Ausschluß von Frau und Kindern 
lediglich festgestellt, nicht vertragsmäßig gemindert oder ge- 
mehrt werden können. Dagegen vermag der Vertrag die der 
Frau und den Kindern zum Ersatz eingeräumten persönlichen 
und wirtschaftlichen Rechte (Namen, Vermögensansprüche) 
beliebig festzustellen. Das bürgerliche Recht bildet keine 
Schranke. A. M. in letzterer Beziehung @tierke, Deutsches 
Privatrecht Bd. I S. 406. 
4. Für jede Ehe bedarf da, wo hausrechtlich das Prinzip 
des Heiratskonsenses gilt, der Angehörige der Familie engeren 
Sinnes der landesfürstlichen Genehmigung, also auch für die 
unebenbürtige und die morganatische. Ohne Einschränkung sagen 
die Hausgesetze (z. B. das oldenburgische Art.8): „Die Prinzen und 
Prinzessinnen des landesherrlichen Hauses können sich nicht 
anders als mit... . Einwilligung des Landesherrn in seiner Eigen- 
schaft als Familienhaupt vermählen. Diese Einwilligung darf 
bei ebenbürtigen Ehen nicht ohne besondere Gründe (religiöse 
politische, wirtschaftliche, soziale) versagt werden“. Bei 
nichtebenbürtigen darf sie also auch ohne besondere Gründe
	        
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