Full text: Modernes Fürstenrecht

222 & 21. Vermählung. 
versagt werden. Nichtebenbürtige unterliegen somit auch dem 
Heiratskonsens. Demgemäß gelten bei Nichteinholung die 
weiter oben angegebenen Folgen. Ausdrücklich sagt dies das 
bayer. Familienstatut von 1819 Tit. II $ 8: „Unterbleibt 
diese förmliche Einwilligung (deren alle eheliche Verbindungen 
von Prinzen und Prinzessinnen bedürfen), so hat die geschlos- 
sene Ehe ..... in Bezug auf den Stand... . keine rechtliche 
Wirkung. Ebensowenig können daraus auf Staatserbfolge, 
Apanage, Aussteuer, Wittum, selbst auf die nach älterem 
Herkommen und Familienverträgen zugestandenen Vorteile 
einer Ehe zur linken Hand Ansprüche gemacht werden.“ Der 
Landesfürst selbst unterliegt keinem Heiratskonsens. Das 
hannoversche Hausgesetz von 1836 hat aber in $ 9 den 
König verpflichtet, wenn er eine ungleiche Ehe einzugehen 
beschließen sollte, sie für morganatisch zu erklären. 
H. Über den Heiratskonsens der Chefs von Gesamthäusern 
siehe oben S. 89f. 
I. Eine unebenbürtige Ehe kann durch besonderen Haus- 
eventuell auch Staatsakt ebenbürtigen Ehen gleichgestellt wer- 
den. Dann begründet sie auch für die Frau Familienmitglied- 
schaft. Es gilt hier alles in $ 20 über Heilung von 
Unebenbürtigkeit Bemerkte. In Wahrheit ist dann nicht die 
Vermählung als solche, sondern die Verleihung der Eben- 
bürtigkeit Ursache des Mitgliedschaftserwerbs, die Vermählung 
nur Bedingung für Wirksamkeit der Verleihung. 
II. A. 1. Im Fürstenrecht kommt ausnahmsweise auch 
vor, daß Männer die Familienmitgliedschaft im Hause ihrer 
Frau erwerben. Es ist dies der Fall bei Vermählung mit. der 
Herrscherin des Landes, also wenn die monarchische Gewalt 
in Frauenhänden ruht (Prinzgemahl, Königingemahl). Wiır 
sprachen davon schon S. 132f. Hier bedarf es keines beson- 
deren Aufnahmeaktes, was den Eintritt in die Familie 
weiteren Sinnes angeht. Auch ohne Titelverleihungen, 
Apanagegewährung von Haus oder Staat wird der Gemahl 
Mitglied der landesherrlichen Familie (ebenso, aber ohne Be- 
gründung, Lewe/s im Archiv für öffentl. Recht Bd. XII 8.531). 
Aus der Tatsache, daß er der Gatte des Staatshauptes ist, 
folgt im staatlichen Interesse Unterordnung unter die
	        
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