294 8 21. Vermählung.
im Archiv für öffentliches Recht Bd. XI S. 514 und Störk,
Austritt aus dem landesherrlichen Hause S. 23—31. Nur ein
Recht besitzt er als Hausmitglied notwendigerweise: Anteil
an der Ordnungsgewalt des Hauses als Ganzen. Er ist ıhr
unterworfen, demgemäß hat er, da das Haus Korporation,
auch an ihrer Betätigung Anteil.
2. a) Störk a. a. O. S. 24 ist der Meinung, daß wenig-
stens in England und Holland der Fürstingemahl auch unter
die Familiengewalt der Herrscherin trat oder, wie er sich auch
ausdrückt (S. 31), in Holland sei die Stellung des Königin-
gemahls so geordnet, daß auch in den Fragen der inneren
Familienrechtsordnung das Verhältnis zugunsten der über-
geordneten Machtstellung der Frau entschieden sei. Indes dies
dürfte nicht zutreffen. In der Lehre vom Verlust der
Familienangehörigkeit wird, da sie diesem Gebiete angehören,
auf die Hauptgründe Störks zurückzukommen sein. Ich ver-
mag nicht einzusehen, wie daraus, daß der Königingemahl
als niederländischer Staatsangehöriger naturalisiert wurde und
aus dem deutschen Siaatsverbande und — angenommen es
sei richtig — aus seiner deutschen Dynastie ausschied,
eine Unterordnung desselben unter seine Gemahlin innerhalb
der niederländischen Königsfamilie folgen soll. Staat einer-
und eheliche und häusliche Gemeinschaft andererseits sind doch
getrennte Rechtskreise. Wer im Staat Untertan ist, braucht
es darum noch nicht in der ehelichen Gemeinschaft zu sein.
Staat und Ehe sind getrennte Rechtsbeziehungen. Sonst
müßte man auch folgern: der Ehemann der Fürstin erwirbt
durch die Heirat ipso jure die Staatsangehörigkeit der Fürstin;
es bedarf hierzu keiner Naturalisation '). Wenn nicht ein beson-
derer Rechtsatz anders verfügt, gilt doch auch für die Fürstin:
wer die Fürstin ehelicht, tritt nur zu ihr als Privatperson, nicht
zum Staate, dem sie vorsteht, in Rechtsbeziehung. Es ist
doch bloß die Folge eines besonderen Rechtssatzes, daß die
Frau auch die Staatsangehörigkeit des Mannes teilt. Zur Zeit
!) In der Tat die Meinung von Zöpfl 8 230 8. 643. Hierzu Lewefs
im Archiv für öffentl. Recht Bd. XII S. 527.