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des alten Reiches bestand darüber Streit, ob die Gemahlin des
Fürsten,der selbst doch reichsunmittelbar war, nicht dessen Un-
tertanin sei. Würde der Satz bestanden haben, daß die Frau die
Staatsangehörigkeitsstellung des Mannes teilt, so hätte die
Streitfrage gar nicht entstehen können. Allerdings war die
Gemahlin zutreffender Ansicht nach nicht Untertanin ihres
Mannes, aber nicht aus jenem Grunde, weil die Frau die
Staatsuntertanenstellung des Mannes teilt, sondern weil alle
Mitglieder des landesfürstlichen Hauses, so auch sie Reichs-
unmittelbarkeit besaßen. Moser, Familienstaatsrecht 2. Teil
S. 387 weiß hiergegen nur die Bibel anzuführen (Epheser 5,
22, 23); indem er aber zugibt, sie sei keine „eigentliche“
Untertanin, hat er zugleich bekannt, daß Begründung aus der
Bibel nicht juristische Begründung ist.
b) Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts
Bd. I $ 230 S. 643 ist grundsätzlich der Anschauung Störks —
jedoch ohne nähere Begründung —, d. h. er meint, ebenso,
wie die Gemahlin des Landesherrn dessen besonderer Haus-
gewalt, so sei der Gemahl der Landesherrin der letzteren
landesfürstlichen Familienaufsicht unterworfen. Wäre dies
richtig, so müßte auch nach der Seite der Berechtigung die
gleiche Folgerung gezogen werden: der Gemahl teilt die
Unverletzlichkeit und die Ehrenrechte der Fürstin: Titel,
Insignien, militärische Ehren, Erwähnung im Kirchengebet,
Landestrauer. Hier aber bemerkt Zöpfl: „Der Titel des
Gemahls einer selbstregierenden Fürstin müsse, soweit er
auf diese Verbindung sich bezieht, durch ein Staatsgesetz
besonders bestimmt werden. — Lewefsa. a. O. S. 531f. erkennt
im modernen Staate dem Gemahl und nicht der Gemahlin
elterliche Gewalt über die aus der gemeinsamen Ehe entspros-
senen Familienmitglieder zu, weil anders als in dem (Staats-
und Privatrecht noch nicht scheidenden) Patrimonialstaat die
elterliche Gewalt keinen Bestandteil der Staatsgewalt des
Herrschers mehr bilde. Allein durch diese Beweisführung ist
nicht über die Frage entschieden, ob der Gemahl als solcher
der Familienaufsicht der Fürstin untersteht. Allerdings meint
Lewe/s dadurch diese Möglichkeit verneint zu haben. Aber
<s war diese Meinung nur möglich, weil Leweß die Begriffe
Rehm, Modernes Fürstsnrecht. 15