Full text: Modernes Fürstenrecht

8 21. Vermählung. 225 
des alten Reiches bestand darüber Streit, ob die Gemahlin des 
Fürsten,der selbst doch reichsunmittelbar war, nicht dessen Un- 
tertanin sei. Würde der Satz bestanden haben, daß die Frau die 
Staatsangehörigkeitsstellung des Mannes teilt, so hätte die 
Streitfrage gar nicht entstehen können. Allerdings war die 
Gemahlin zutreffender Ansicht nach nicht Untertanin ihres 
Mannes, aber nicht aus jenem Grunde, weil die Frau die 
Staatsuntertanenstellung des Mannes teilt, sondern weil alle 
Mitglieder des landesfürstlichen Hauses, so auch sie Reichs- 
unmittelbarkeit besaßen. Moser, Familienstaatsrecht 2. Teil 
S. 387 weiß hiergegen nur die Bibel anzuführen (Epheser 5, 
22, 23); indem er aber zugibt, sie sei keine „eigentliche“ 
Untertanin, hat er zugleich bekannt, daß Begründung aus der 
Bibel nicht juristische Begründung ist. 
b) Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts 
Bd. I $ 230 S. 643 ist grundsätzlich der Anschauung Störks — 
jedoch ohne nähere Begründung —, d. h. er meint, ebenso, 
wie die Gemahlin des Landesherrn dessen besonderer Haus- 
gewalt, so sei der Gemahl der Landesherrin der letzteren 
landesfürstlichen Familienaufsicht unterworfen. Wäre dies 
richtig, so müßte auch nach der Seite der Berechtigung die 
gleiche Folgerung gezogen werden: der Gemahl teilt die 
Unverletzlichkeit und die Ehrenrechte der Fürstin: Titel, 
Insignien, militärische Ehren, Erwähnung im Kirchengebet, 
Landestrauer. Hier aber bemerkt Zöpfl: „Der Titel des 
Gemahls einer selbstregierenden Fürstin müsse, soweit er 
auf diese Verbindung sich bezieht, durch ein Staatsgesetz 
besonders bestimmt werden. — Lewefsa. a. O. S. 531f. erkennt 
im modernen Staate dem Gemahl und nicht der Gemahlin 
elterliche Gewalt über die aus der gemeinsamen Ehe entspros- 
senen Familienmitglieder zu, weil anders als in dem (Staats- 
und Privatrecht noch nicht scheidenden) Patrimonialstaat die 
elterliche Gewalt keinen Bestandteil der Staatsgewalt des 
Herrschers mehr bilde. Allein durch diese Beweisführung ist 
nicht über die Frage entschieden, ob der Gemahl als solcher 
der Familienaufsicht der Fürstin untersteht. Allerdings meint 
Lewe/s dadurch diese Möglichkeit verneint zu haben. Aber 
<s war diese Meinung nur möglich, weil Leweß die Begriffe 
Rehm, Modernes Fürstsnrecht. 15
	        
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