Full text: Modernes Fürstenrecht

226 8 21. Vermählung. 
elterliche Gewalt und landesfürstliche Familienaufsicht als 
ein und dieselbe Art von Familiengewalt erachtet. 
c) Ist der Gemahl selbstregierender Herr, so untersteht 
er schon aus dem völkerrechtlichen Grunde der internationalen 
Unabhängigkeit von fremder Staatsgewalt und ihren Pertinenzen 
nicht unter der Familienaufsicht seiner Gemahlin. 
B. 1. Daraus, daß der Gemahl als Ehemann der be- 
sonderen Hausgewalt der Fürstin nicht ipso jure untersteht, 
folgt keineswegs auch, daß die Kinder der Ehe nur der 
elterlichen Gewalt des Vaters unterworfen sınd. Denn hier 
kommt nicht bloß das Verhältnis der Ehegatten gegenein- 
ander, das eheliche Verhältnis in Betracht. Als Ehemann 
für seine Person ist der Gemahl von jener Aufsicht frei, nicht, 
aber als Vater. Dadurch, daß der Gemahl Unabhängigkeit 
von jener Hausgewalt genießt, genießen eine solche noch 
nicht auch die Kinder aus der Ehe. Der Gemahl übt die 
väterliche Gewalt über die Kinder, denn elterliche Gewalt 
und landesfürstliche Familienaufsicht decken sich ihrem Inhalte 
nach nicht; aber gleichzeitig vermag die Fürstin in bezug auf 
ihre Kinder die ihr hinsichtlich aller Prinzen und Prinzessinnen 
zustehenden Rechte der besonderen Familienaufsicht zu be- 
tätigen, d. h. von der Erziehung Kenntnis zu nehmen und 
darüber Auskunft zu verlangen, Vermählungen zu genehmigen, 
Eheverträge zu bestätigen, Eintritt in außerstaatliche Dienst- 
verhältnisse zu erlauben, überhaupt alle für die Erhaltung 
der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Hauses angemessenen: 
Maßnahmen zu treffen. Für seine Person ist der Gemahl von 
der Hausgewalt der Fürstin frei, nicht aber in Betätigung 
seiner Rechte gegenüber Dritten. Wohl hat z. B. der Vater 
kraft seiner elterlichen Gewalt das Recht, die Religion seiner 
Kinder zu bestimmen, aber die Frau als Fürstin kann hier 
eingreifen, wenn es für Erhaltung der Ehre, Ordnung und 
Wohlfahrt des landesfürstlichen Hauses ihr angemessen er- 
scheint, sie müßte sich denn durch Ehevertrag gebunden haben. 
2. Als Ehemann ist der Gemahl zwar nicht der besonderen 
Hausgewalt der Fürstin unterworfen; aber immerhin durch 
die Tatsache, daß eine Fürstin seine Frau ist, der Natur der 
Sache nach, von selbst in seinen Rechten beschränkt.
	        
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