226 8 21. Vermählung.
elterliche Gewalt und landesfürstliche Familienaufsicht als
ein und dieselbe Art von Familiengewalt erachtet.
c) Ist der Gemahl selbstregierender Herr, so untersteht
er schon aus dem völkerrechtlichen Grunde der internationalen
Unabhängigkeit von fremder Staatsgewalt und ihren Pertinenzen
nicht unter der Familienaufsicht seiner Gemahlin.
B. 1. Daraus, daß der Gemahl als Ehemann der be-
sonderen Hausgewalt der Fürstin nicht ipso jure untersteht,
folgt keineswegs auch, daß die Kinder der Ehe nur der
elterlichen Gewalt des Vaters unterworfen sınd. Denn hier
kommt nicht bloß das Verhältnis der Ehegatten gegenein-
ander, das eheliche Verhältnis in Betracht. Als Ehemann
für seine Person ist der Gemahl von jener Aufsicht frei, nicht,
aber als Vater. Dadurch, daß der Gemahl Unabhängigkeit
von jener Hausgewalt genießt, genießen eine solche noch
nicht auch die Kinder aus der Ehe. Der Gemahl übt die
väterliche Gewalt über die Kinder, denn elterliche Gewalt
und landesfürstliche Familienaufsicht decken sich ihrem Inhalte
nach nicht; aber gleichzeitig vermag die Fürstin in bezug auf
ihre Kinder die ihr hinsichtlich aller Prinzen und Prinzessinnen
zustehenden Rechte der besonderen Familienaufsicht zu be-
tätigen, d. h. von der Erziehung Kenntnis zu nehmen und
darüber Auskunft zu verlangen, Vermählungen zu genehmigen,
Eheverträge zu bestätigen, Eintritt in außerstaatliche Dienst-
verhältnisse zu erlauben, überhaupt alle für die Erhaltung
der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Hauses angemessenen:
Maßnahmen zu treffen. Für seine Person ist der Gemahl von
der Hausgewalt der Fürstin frei, nicht aber in Betätigung
seiner Rechte gegenüber Dritten. Wohl hat z. B. der Vater
kraft seiner elterlichen Gewalt das Recht, die Religion seiner
Kinder zu bestimmen, aber die Frau als Fürstin kann hier
eingreifen, wenn es für Erhaltung der Ehre, Ordnung und
Wohlfahrt des landesfürstlichen Hauses ihr angemessen er-
scheint, sie müßte sich denn durch Ehevertrag gebunden haben.
2. Als Ehemann ist der Gemahl zwar nicht der besonderen
Hausgewalt der Fürstin unterworfen; aber immerhin durch
die Tatsache, daß eine Fürstin seine Frau ist, der Natur der
Sache nach, von selbst in seinen Rechten beschränkt.