Full text: Modernes Fürstenrecht

8 21. Vermählung. 227 
a) Nach bürgerlichem Recht (B.G.B. $ 1354) bestimmt 
Wohnort und Wohnung der Ehemann. Soweit Staatsrecht 
oder Staatspolitik besonderen Wohnort und besondere Woh- 
nung der Landesherrin fordern oder zweckmäßig erscheinen 
lassen, geht beides dem Willen des Mannes vor. 
b) Laut B.G.B. $ 1356 ist die Frau berechtigt, das gemein- 
schaftliche Hauswesen zu leiten, aber nur unbeschadet des Rechtes 
des Mannes, in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben 
betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung zu treffen. 
Zum gemeinschaftlichen Hauswesen gehört nicht der Hofstaat, 
der Hofhaushalt, der Haushalt, den das Vorhandensein von 
Hofbediensteten und Hofbeamten (im Gegensatze zu den 
Kammerdienern und Kammerfrauen) erforderlich macht. Aber 
das im Interesse der Repräsentation notwendige Vorhanden- 
sein eines Hofhaushaltes wirkt auch zurück auf den ehelichen 
Haushalt. Es wäre Mißbrauch seines Entscheidungsrechtes, 
wenn der Gemahl diesen Umstand nicht berücksichtigen 
wollte. 
c) Gemäß B.G.B. $ 1363 erwirbt der Mann durch die 
Eheschließung das Recht der Verwaltung und Nutznießung 
des eingebrachten Frauenvermögens. Frauengut ist lediglich 
das Privatvermögen der Frau, nicht das Hausvermögen, das 
dem Hause als Ganzem gehörende Vermögen, die Hausfidei- 
kommisse. Da der Fürstingemahl gegenüber seiner Frau nur 
diejenigen Vermögensrechte besitzt, die ihm ihr gegenüber 
auch zukommen würden, wenn sie nur Privatperson wäre, 
steht Verwaltung und Nutzung des Hausvermögens ihm nicht 
zu, denn zu dieser ist die Gemahlin nur, weil sie Fürstin ist, 
berechtigt. Vorbehaltsgut der Frau bildet dann in Analogie 
des B.G.B. $ 1367 (Erwerb durch selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäftes) der Erwerb aus der Zivilliste. Auch an den 
sonstigen Vermögensrechten gegenüber dem Staate (Nutzung 
von Staatsgebäuden) genießt er keinen Anteil. Bloß am Ver- 
mögen der Frau erhält er Verwaltung und Nutznießung, also 
nicht an Ehren- und Regierungsrechten. Es kommt hinzu: 
nur in allen das gerneinschaftliche Eheleben betreffenden An- 
gelegenheiten besitzt er ein Entscheidungsrecht, daher nicht 
in Angelegenheiten des einseitigen Berufslebens der Frau. 
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