8 21. Vermählung. 227
a) Nach bürgerlichem Recht (B.G.B. $ 1354) bestimmt
Wohnort und Wohnung der Ehemann. Soweit Staatsrecht
oder Staatspolitik besonderen Wohnort und besondere Woh-
nung der Landesherrin fordern oder zweckmäßig erscheinen
lassen, geht beides dem Willen des Mannes vor.
b) Laut B.G.B. $ 1356 ist die Frau berechtigt, das gemein-
schaftliche Hauswesen zu leiten, aber nur unbeschadet des Rechtes
des Mannes, in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben
betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung zu treffen.
Zum gemeinschaftlichen Hauswesen gehört nicht der Hofstaat,
der Hofhaushalt, der Haushalt, den das Vorhandensein von
Hofbediensteten und Hofbeamten (im Gegensatze zu den
Kammerdienern und Kammerfrauen) erforderlich macht. Aber
das im Interesse der Repräsentation notwendige Vorhanden-
sein eines Hofhaushaltes wirkt auch zurück auf den ehelichen
Haushalt. Es wäre Mißbrauch seines Entscheidungsrechtes,
wenn der Gemahl diesen Umstand nicht berücksichtigen
wollte.
c) Gemäß B.G.B. $ 1363 erwirbt der Mann durch die
Eheschließung das Recht der Verwaltung und Nutznießung
des eingebrachten Frauenvermögens. Frauengut ist lediglich
das Privatvermögen der Frau, nicht das Hausvermögen, das
dem Hause als Ganzem gehörende Vermögen, die Hausfidei-
kommisse. Da der Fürstingemahl gegenüber seiner Frau nur
diejenigen Vermögensrechte besitzt, die ihm ihr gegenüber
auch zukommen würden, wenn sie nur Privatperson wäre,
steht Verwaltung und Nutzung des Hausvermögens ihm nicht
zu, denn zu dieser ist die Gemahlin nur, weil sie Fürstin ist,
berechtigt. Vorbehaltsgut der Frau bildet dann in Analogie
des B.G.B. $ 1367 (Erwerb durch selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäftes) der Erwerb aus der Zivilliste. Auch an den
sonstigen Vermögensrechten gegenüber dem Staate (Nutzung
von Staatsgebäuden) genießt er keinen Anteil. Bloß am Ver-
mögen der Frau erhält er Verwaltung und Nutznießung, also
nicht an Ehren- und Regierungsrechten. Es kommt hinzu:
nur in allen das gerneinschaftliche Eheleben betreffenden An-
gelegenheiten besitzt er ein Entscheidungsrecht, daher nicht
in Angelegenheiten des einseitigen Berufslebens der Frau.
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