Full text: Modernes Fürstenrecht

12 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 
Herrscherstellung im Lande lediglich berichtend, nicht be- 
gründend. Sie wollen dem Geschlechte, welches die Regierung 
bisher schon besaß, dieselbe nicht ın Form einer Novation 
übertragen, der alten Herrschaft einen neuen Rechtstitel ver- 
leihen, sondern was sie wollen, ist nur, an ein schon be- 
stehendes und in seiner Zuständigkeit durch die Verfassung 
in keiner Richtung berührtes Herrschaftsverhältnis gewisse 
verbindliche Rechtsbestimmungen anzuknüpfen. 
Wäre nicht das letztere der Fall, so müßten wir doch 
in irgend einer Verfassung den Satz finden: „Regierendes 
Haus ist das Haus X. Die Krone ıst im Mannesstamme dieses 
Hauses erblich“; oder: „Die Krone ist im Mannesstamme des 
fürstlichen Hauses erblich. Fürstliches Haus ist das Haus X.“ 
Statt dessen fehlt ein solch besonderer, die Tatsache, daß die 
Herrschaft einem bestimmten Geschlechte zusteht, aus- 
sprechender Satz. Ja, es wird das regierende Haus gewöhn- 
lich gar nicht mit seinem Namen genannt, und, wo es damit 
bezeichnet wird, geschieht es lediglich beiläufig. 
In den Verfassungen von Preußen, Bayern, Württemberg, 
Baden, Hessen, Waldeck, Reuß j. L., Lippe und Schaumburg- 
Lippe wird mit keinem Wort gesagt, daß das regierende Haus 
das Haus Hohenzollern, Wittelsbach u. s. w. ist. Und wo 
es ausgesprochen wird, daß es das „Haus Reuß“ oder „das 
Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg“ oder das „sächsische 
Fürstenhaus“ oder das „sächsische Gesamthaus“ und seine 
Spezialhäuser sind, da geschieht es nicht in einem besonderen 
Satze, sondern inmitten einer anderen Bestimmung. 
So sagt die Verfassung für Reuß &.L. in $ 3 lediglich: 
„Der Fürst ist erblicher Landesherr. Die Staatserbfolge richtet 
sich, den reußischen Haus- und Familienverträgen gemäß, 
nach den Grundsätzen der Erstgeburt.“ 
In gleicher Weise bemerkt die braunschweigische Land- 
schaftsordnung nur: „Die Regierung wird vererbt in dem 
fürstlichen Gesamthause Braunschweig-Lüneburg“ und ebenso 
die königlich sächsiche Verfassungsurkunde bloß: „Die Krone 
ist erblich in dem Mannesstamme des sächsischen Fürsten- 
hauses.“ Es könnte gegen die Behauptung, die Verfassungen 
erwähnten das Recht der konkreten Familie auf die Herrscher-
	        
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