298 8 21. Vermählung.
Die spanische und portugiesische Verfassung sagen es noch
ausdrücklich, daß der Gemahl, mag er auch den Titel König
erhalten, keinen Anteil an der Regierung bekömmt. Vgl.
Lehwe/s a. a. OÖ. S. 536.
3. Der Satz, daß, wenn der Mann außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, die Frau verpflichtet ist, ihm den seiner
Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres
Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren (B.G.B.
$ 1360 Abs. 2), kann bei Fürstingemahlen praktisch bedeutsam
werden. Durch die Verheiratung mit einer regierenden Herrin
steigen für sie die Bedürfnisse standesgemäßen Unterbalts.
In England und den Niederlanden wurde dem (Gsemahl vom
Staate durch Staatsgesetz eine Apanage ausgesetzt. Vgl.
Lehwefs S. 514; Störk, Austritt S. 30.
4. Um Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheteilen,
bezw. zwischen Ehemann und Hoforganen oder Fürstin und
Volksvertretung zu vermeiden, ist es zweckmäßig, die Stellung
(Titel, Rang, Vermögensansprüche u. s. w.) des Fürstingemahls
als Ehegatte und Vater in Ehe, Hof und Staat vor Ehe-
abschluß durch Ehevertrag und, soweit erforderlich, Staats-
gesetz festzustellen. Störk, Art. Staatsverträge in v. Stengels
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II S. 516
nennt Verträge über private Angelegenheiten zwischen Mit-
gliedern verschiedener Dynastien formelle Staatsverträge, will
sagen: völkerrechtliche Verträge nicht dem Inhalt, aber der
äußeren Form nach; allein es sind nur je nach dem Inhalt
privat- und Ööffentlichrechtliche Verträge. Wird in dem Ver-
trag bestimmt, daß der Fürstingemahl naturalisiert werden
soll, so heißt dies nicht, der Staat ist verpflichtet, ihn zu
naturalisieren, sondern lediglich: die Fürstin verpflichtet sich,
die Naturalisation durch den Staat, soweit in ihren Kräften
liegt, zu veranlassen. In England und den Niederlanden wurde
dem Fürstingemahl die Staatsangehörigkeit unter Dispensation
von den allgemeingesetzlichen Bedingungen, daher nicht
durch Verordnung, sondern durch Staatsspezialgesetz verliehen.
Einen Staaistitel (z. B. Königstitel des Prinzen Ferdinand
von Koburg [1816—85] als Gemahl der Königin Maria II.
[1819—53] da Gloria von Portugal) kann ihm die Fürstin