Full text: Modernes Fürstenrecht

298 8 21. Vermählung. 
Die spanische und portugiesische Verfassung sagen es noch 
ausdrücklich, daß der Gemahl, mag er auch den Titel König 
erhalten, keinen Anteil an der Regierung bekömmt. Vgl. 
Lehwe/s a. a. OÖ. S. 536. 
3. Der Satz, daß, wenn der Mann außerstande ist, sich 
selbst zu unterhalten, die Frau verpflichtet ist, ihm den seiner 
Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres 
Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren (B.G.B. 
$ 1360 Abs. 2), kann bei Fürstingemahlen praktisch bedeutsam 
werden. Durch die Verheiratung mit einer regierenden Herrin 
steigen für sie die Bedürfnisse standesgemäßen Unterbalts. 
In England und den Niederlanden wurde dem (Gsemahl vom 
Staate durch Staatsgesetz eine Apanage ausgesetzt. Vgl. 
Lehwefs S. 514; Störk, Austritt S. 30. 
4. Um Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheteilen, 
bezw. zwischen Ehemann und Hoforganen oder Fürstin und 
Volksvertretung zu vermeiden, ist es zweckmäßig, die Stellung 
(Titel, Rang, Vermögensansprüche u. s. w.) des Fürstingemahls 
als Ehegatte und Vater in Ehe, Hof und Staat vor Ehe- 
abschluß durch Ehevertrag und, soweit erforderlich, Staats- 
gesetz festzustellen. Störk, Art. Staatsverträge in v. Stengels 
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II S. 516 
nennt Verträge über private Angelegenheiten zwischen Mit- 
gliedern verschiedener Dynastien formelle Staatsverträge, will 
sagen: völkerrechtliche Verträge nicht dem Inhalt, aber der 
äußeren Form nach; allein es sind nur je nach dem Inhalt 
privat- und Ööffentlichrechtliche Verträge. Wird in dem Ver- 
trag bestimmt, daß der Fürstingemahl naturalisiert werden 
soll, so heißt dies nicht, der Staat ist verpflichtet, ihn zu 
naturalisieren, sondern lediglich: die Fürstin verpflichtet sich, 
die Naturalisation durch den Staat, soweit in ihren Kräften 
liegt, zu veranlassen. In England und den Niederlanden wurde 
dem Fürstingemahl die Staatsangehörigkeit unter Dispensation 
von den allgemeingesetzlichen Bedingungen, daher nicht 
durch Verordnung, sondern durch Staatsspezialgesetz verliehen. 
Einen Staaistitel (z. B. Königstitel des Prinzen Ferdinand 
von Koburg [1816—85] als Gemahl der Königin Maria II. 
[1819—53] da Gloria von Portugal) kann ihm die Fürstin
	        
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