Full text: Modernes Fürstenrecht

8 21. Vermählung. 229 
ohne Mitwirkung des Parlamentes verleihen, soweit an dem 
Rechte, öffentliche Auszeichnungen zu leihen, nicht durch 
besondere Vorschrift die Volksvertretung beteiligt ist. Für 
Hoftitelverleihungen bedarf die Fürstin nicht einmal der Zu- 
stimmung eines Staatsministers. 
III. Noch erübrigt, zu erörtern, welchen Einfluß ihre Ver- 
heiratung auf die Frage der Hausmitgliedschaft der Fürstin übt. 
A. Sonst gilt: der Satz: Prinzessinnen scheiden durch 
Vermählung mit dem Mitgliede einer anderen Familie aus 
ihrer bisherigen Hausmitgliedschaft aus. Dies gilt für alle 
Prinzessinnen im Sinne der Hausgesetze. Hierzu rechnen 
auch die angeheirateten Prinzessinnen (Gemahlinnen der 
Prinzen) als Witwen, die Gemahlin des Königs als Königin- 
witwe, Aber selbstverständlich scheidet die regierende Fürstin 
durch Verheiratung mit dem Angehörigen eines anderen Hauses 
nicht aus ihrem eigenen aus. Sie bildet ja das Haupt desselben 
und bleibt es. Prinzessin, Königin, Gemahlin im Sinne der 
Hausgesetze, weibliches Mitglied des Hauses im Sinne jener 
Gesetze sind nur die der landesfürstlichen Hausgewalt unter- 
worfenen weiblichen Mitglieder des Hauses weiteren Umfanges. 
Also gilt der Satz (z. B. koburg-gothaisches Hausgesetz Art. 92) 
„Die Prinzessinnen hören mit ihrer Vermählung auf, Mit- 
glieder des fürstlichen Hauses zu sein“ nicht für das Familien- 
haupt, die Inhaberin der fürstlichen Hausgewalt. 
B. Aber erwirbt sıe die Zugehörigkeit zum Hause ıhres 
Gemahls? 
1. Denkbar ist lediglich Erwerb der Mitgliedschaft im 
weiteren Sinne. Denn nach völkerrechtlichem Grundsatz ver- 
mag die Fürstin fremder landesfürstlicher Hausgewalt nicht 
zu unterstehen. Par in parem non habet imperium. Der In- 
haber einer Staatsgewalt ıst unabhängig vom Inhaber einer 
ihr nicht übergeordneten Staatsgewalt (vgl. Begriff des landes- 
herrlichen Hauses S. 21f. und Edg. Löning, Die Gerichtsbar- 
keit über fremde Staaten und Souveräne in der Festgabe der 
juristischen Fakultät zu Halle für Fitting 1903 S. 311 |Separat- 
ausgabe S. 143]. Wohl ist die besondere Familienaufsicht 
des Monarchen des fremden Staates selbst nicht Staats-, d.h. 
staatsherrschaftliche, sondern hausherrschaftliche Gewalt, aber
	        
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