8 21. Vermählung. 229
ohne Mitwirkung des Parlamentes verleihen, soweit an dem
Rechte, öffentliche Auszeichnungen zu leihen, nicht durch
besondere Vorschrift die Volksvertretung beteiligt ist. Für
Hoftitelverleihungen bedarf die Fürstin nicht einmal der Zu-
stimmung eines Staatsministers.
III. Noch erübrigt, zu erörtern, welchen Einfluß ihre Ver-
heiratung auf die Frage der Hausmitgliedschaft der Fürstin übt.
A. Sonst gilt: der Satz: Prinzessinnen scheiden durch
Vermählung mit dem Mitgliede einer anderen Familie aus
ihrer bisherigen Hausmitgliedschaft aus. Dies gilt für alle
Prinzessinnen im Sinne der Hausgesetze. Hierzu rechnen
auch die angeheirateten Prinzessinnen (Gemahlinnen der
Prinzen) als Witwen, die Gemahlin des Königs als Königin-
witwe, Aber selbstverständlich scheidet die regierende Fürstin
durch Verheiratung mit dem Angehörigen eines anderen Hauses
nicht aus ihrem eigenen aus. Sie bildet ja das Haupt desselben
und bleibt es. Prinzessin, Königin, Gemahlin im Sinne der
Hausgesetze, weibliches Mitglied des Hauses im Sinne jener
Gesetze sind nur die der landesfürstlichen Hausgewalt unter-
worfenen weiblichen Mitglieder des Hauses weiteren Umfanges.
Also gilt der Satz (z. B. koburg-gothaisches Hausgesetz Art. 92)
„Die Prinzessinnen hören mit ihrer Vermählung auf, Mit-
glieder des fürstlichen Hauses zu sein“ nicht für das Familien-
haupt, die Inhaberin der fürstlichen Hausgewalt.
B. Aber erwirbt sıe die Zugehörigkeit zum Hause ıhres
Gemahls?
1. Denkbar ist lediglich Erwerb der Mitgliedschaft im
weiteren Sinne. Denn nach völkerrechtlichem Grundsatz ver-
mag die Fürstin fremder landesfürstlicher Hausgewalt nicht
zu unterstehen. Par in parem non habet imperium. Der In-
haber einer Staatsgewalt ıst unabhängig vom Inhaber einer
ihr nicht übergeordneten Staatsgewalt (vgl. Begriff des landes-
herrlichen Hauses S. 21f. und Edg. Löning, Die Gerichtsbar-
keit über fremde Staaten und Souveräne in der Festgabe der
juristischen Fakultät zu Halle für Fitting 1903 S. 311 |Separat-
ausgabe S. 143]. Wohl ist die besondere Familienaufsicht
des Monarchen des fremden Staates selbst nicht Staats-, d.h.
staatsherrschaftliche, sondern hausherrschaftliche Gewalt, aber