232 8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme.
gothaischen Hausgesetz wohl auch Herzoge und Herzoginnen
zu Sachsen, in erster Linie aber königliche Prinzen und Prin-
zessinnen von Großbritannien und Irland, bezw. von Portugal
genannt, Es war in Belgien mit Recht gerügt, daß die könig-
lichen Prinzen und Prinzessinnen daselbst nur den Titel von
Herzogen und Herzoginnen von Sachsen führten. Ein könig-
licher Erlaß vom 14. März 1891 hat daher den Titel „Prinz
und Prinzessin von Belgien“ vorgeschrieben, ohne aber den
anderen aufzuheben. Es ist nur bestimmt, daß der erstge-
nannte vor dem letzteren zu nennen ist. Die Prinzen bezw.
Prinzessinnen heißen demgemäß jetzt „prince (princesse) de
Belgique, duc (duchesse) de Saxe“. Vgl. auch Siörk, Austritt
S. 20£.
2. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn auch der
Gemahl Staatshaupt wäre. Dann unterständen die Kinder
nicht als Kinder ihrer Mutter, sondern als solche ihres Vaters
noch einer anderen Hausgewalt, aber nur die Kinder, nicht
die Mutter aus dem uns schon bekannten Satz: par in parem
non habet imperium.
c) Erwerb durch Verleihung und Aufnahme,
8 22.
I. Zu den zwei regelmäßigen unmittelbaren Gründen des
Mitgliedschaftserwerbes tritt als außergewöhnlicher der Erwerb
durch einen Akt des hochadeligen Hauses, sei es durch einen
einseitigen — wir nennen ihn Verleihung —, sei es durch
einen zweiseitigen — wir nennen ihn Aufnahme.
A. Allein ein Willensakt des Hauses, nicht auch des In-
dividuums ist die Ursache des Mitgliedschaftserwerbes, wenn
die in die Mitgliedschaft zuzulassende Persönlichkeit rechtlich
nicht gleichsteht. Dies ist der Fall, a) wenn sie zwar von
dem ersten Erwerber der Landeshoheit stammt, aber nicht
natürlich, sondern durch Adoption oder wohl natürlich, aber
unehelich, oder wohl ehelich, aber nicht aus ebenbürtiger
oder fürstlich konsentierter Ehe oder wohl als Kognat, aber
nicht als Agnat, b) wenn die zuzulassende Person von jemand
anderem als dem ersten Erwerber der Landeshoheit abstammt,