& 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme. 233
aber die Familie, der sie angehört, nach dem Rechte des
Hauses, in das sie eintreten soll, eine dem letzteren rechtlich
nicht ebenbürtige ist. Hier ist die Zustimmung der betreffen-
den Persönlichkeit rechtlich unerheblich; sie erwirbt auch
wider Willen Mitgliedschaft, kann sie aber sofort durch Ver-
zicht aufgeben.
B. Anders, wenn die aufzunehmenden Individuen rechtlich
dem Hause koordiniert sind, wie dies der Fall ist, wenn sie
einem ebenbürtigen Hause als Mitglieder angehören. Dann
erfolgt der Eintritt durch Vertrag. Der Vertrag kann mit
einzelnen oder mit allen Mitgliedern einer anderen Familie
geschlossen werden.
U. A. Den Fall der Verleihung der Hausmitgliedschaft
haben wir tatsächlich schon eingehend besprochen. Es ist
dies nichts anderes als die Lehre von der Heilung von der
Erwerbung durch Geburt oder Vermählung entgegenstehenden
Mängeln. Insbesondere haben wir an jener Stelle ($20) auch
dargelegt, wie diese Verleihung ausdrücklich und stillschweigend
zu erfolgen vermag, wie sie ihrem Wesen nach Erlaß eines
Individualrechtssatzes ist und wie zu ihrer staatsrechtlichen
Gültigkeit unter Umständen Erlaß eines gleichinhaltlichen
Staatsgesetzes erforderlich werden kann.
B. Die stillschweigende Verleihung kann nichtals Ersitzung
charakterisiert werden, denn erwerbende Verjährung erfordert
lediglich längerwährende tatsächliche Ausübung der Familien-
mitgliedschaft durch das betreffende Individuum, während
zum Begriff der stillschweigenden Verleihung Handlungen
oder Unterlassungen des Hauses gehören, aus welchen mit
Sicherheit auf einen Willen, Hausmitgliedschaft des Indi-
viduums begründen zu wollen, geschlossen zu werden vermag.
OI. A. Die Aufnahme begegnet besonders im Verhältnis
mehrerer Spezialhäuser eines Gesamthauses zueinander. Hier
ist es z. B. möglich, daß ein Spezialzweig infolge der politischen
Ereignisse, auf völkerrechtlichem Wege, die Eigenschaft eines
regierenden Hauses eingebüßt, der andere diese Eigenschaft
bewahrt hat. Um den Mitgliedern des ersteren Zweiges
wieder zu der privilegierten Stellung einer regierenden Fa-
milie zu verhelfen, nimmt sie die andere Speziallinie als