Full text: Modernes Fürstenrecht

& 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme. 233 
aber die Familie, der sie angehört, nach dem Rechte des 
Hauses, in das sie eintreten soll, eine dem letzteren rechtlich 
nicht ebenbürtige ist. Hier ist die Zustimmung der betreffen- 
den Persönlichkeit rechtlich unerheblich; sie erwirbt auch 
wider Willen Mitgliedschaft, kann sie aber sofort durch Ver- 
zicht aufgeben. 
B. Anders, wenn die aufzunehmenden Individuen rechtlich 
dem Hause koordiniert sind, wie dies der Fall ist, wenn sie 
einem ebenbürtigen Hause als Mitglieder angehören. Dann 
erfolgt der Eintritt durch Vertrag. Der Vertrag kann mit 
einzelnen oder mit allen Mitgliedern einer anderen Familie 
geschlossen werden. 
U. A. Den Fall der Verleihung der Hausmitgliedschaft 
haben wir tatsächlich schon eingehend besprochen. Es ist 
dies nichts anderes als die Lehre von der Heilung von der 
Erwerbung durch Geburt oder Vermählung entgegenstehenden 
Mängeln. Insbesondere haben wir an jener Stelle ($20) auch 
dargelegt, wie diese Verleihung ausdrücklich und stillschweigend 
zu erfolgen vermag, wie sie ihrem Wesen nach Erlaß eines 
Individualrechtssatzes ist und wie zu ihrer staatsrechtlichen 
Gültigkeit unter Umständen Erlaß eines gleichinhaltlichen 
Staatsgesetzes erforderlich werden kann. 
B. Die stillschweigende Verleihung kann nichtals Ersitzung 
charakterisiert werden, denn erwerbende Verjährung erfordert 
lediglich längerwährende tatsächliche Ausübung der Familien- 
mitgliedschaft durch das betreffende Individuum, während 
zum Begriff der stillschweigenden Verleihung Handlungen 
oder Unterlassungen des Hauses gehören, aus welchen mit 
Sicherheit auf einen Willen, Hausmitgliedschaft des Indi- 
viduums begründen zu wollen, geschlossen zu werden vermag. 
OI. A. Die Aufnahme begegnet besonders im Verhältnis 
mehrerer Spezialhäuser eines Gesamthauses zueinander. Hier 
ist es z. B. möglich, daß ein Spezialzweig infolge der politischen 
Ereignisse, auf völkerrechtlichem Wege, die Eigenschaft eines 
regierenden Hauses eingebüßt, der andere diese Eigenschaft 
bewahrt hat. Um den Mitgliedern des ersteren Zweiges 
wieder zu der privilegierten Stellung einer regierenden Fa- 
milie zu verhelfen, nimmt sie die andere Speziallinie als
	        
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