Full text: Modernes Fürstenrecht

8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme, 235 
auf ihr Sukzessionsrecht in Darmstadt in ihrer Eigenschaft 
als Rumpenheimer Agnaten verzichten und dafür ım Darm- 
städter Hause als neue Darmstädter Agnaten sukzessions- 
berechtigt werden, wäre eine Zustimmung der beiden Philipps- 
taler Linien nicht erforderlich, denn Austritt eines Mitgliedes 
bedarf nicht der Zustimmung des Hauses und Sukzessions- 
rechte der Philippstaler im Großherzogtum Hessen werden 
durch Verwandlung des Erbfolgerechts der Rumpenheimer 
Linie aus einem Anspruch der älteren landgräflichen Linie 
in einen solchen einer jüngeren großherzoglichen Linie nicht 
geschmälert. Anders natürlich bei Schmälerung agnatischer 
Rechte. Gesetzt, ım Wege der Erbverbrüderung habe ein Haus 
einem anderen für den Fall seines Erlöschens Nachfolgerecht 
zu einer Zeit eingeräumt, als in ihm noch nicht das Prinzip 
subsidiärer Kognatenerbfolge galt. Nun will es dies Prinzip 
einführen. Die Wahrscheinlichkeit des Erlöschens des Hauses 
wird dadurch weiter hinausgerückt; das erbverbrüderte Haus 
ist dadurch also geschmälert, denn der Zeitpunkt des Über- 
gangs von Thronanwartschaft zu Throninhaberschaft liegt nun 
entfernter. Nicht verschieden hiervon ist aber der Fall der 
Aufnahme eines fremden Hauses als neue Linie des Spezial- 
hauses, wenn andere Spezialhäuser nachfolgeberechtigt sind. 
Auch deren eventuelles Sukzessionsrecht wird dadurch der 
Verwirklichung ferner gerückt, demgemäß geschmälert, also 
bedarf ein solches Einschieben neuer Agnaten des Spezial- 
hauses zum Nachteile der nachfolgenden Spezialhäuser der 
Gutheißung der letzteren. 
C. Möglich ist Verzicht auf ein Folgerecht, gänzlicher 
oder zeitlich begrenzter, lediglich zugunsten des anderen 
Vertragsteiles, aber nicht ist möglich eine Vereinbarung, daß 
man nur gegenüber dem anderen Kontrahenten seine Mitglied- 
schaft aufgebe. Nehmen wir z. B. an, ein regierendes Haus 
habe 4 Nebenlinien, wovon die letzte ein selbständig regieren- 
des Haus bilde, und nun vereinbarten die zweite und vierte 
Linie Aufgabe der Mitgliedschaft als selbständiger Zweig 
seitens der zweiten Linie und Eintritt derselben in die vierte 
Linie mit dem Zusatz, diese Aufgabe des Vorhandenseins 
als eigene Linie solle lediglich im Verhältnis der beiden Ver-
	        
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