8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme, 235
auf ihr Sukzessionsrecht in Darmstadt in ihrer Eigenschaft
als Rumpenheimer Agnaten verzichten und dafür ım Darm-
städter Hause als neue Darmstädter Agnaten sukzessions-
berechtigt werden, wäre eine Zustimmung der beiden Philipps-
taler Linien nicht erforderlich, denn Austritt eines Mitgliedes
bedarf nicht der Zustimmung des Hauses und Sukzessions-
rechte der Philippstaler im Großherzogtum Hessen werden
durch Verwandlung des Erbfolgerechts der Rumpenheimer
Linie aus einem Anspruch der älteren landgräflichen Linie
in einen solchen einer jüngeren großherzoglichen Linie nicht
geschmälert. Anders natürlich bei Schmälerung agnatischer
Rechte. Gesetzt, ım Wege der Erbverbrüderung habe ein Haus
einem anderen für den Fall seines Erlöschens Nachfolgerecht
zu einer Zeit eingeräumt, als in ihm noch nicht das Prinzip
subsidiärer Kognatenerbfolge galt. Nun will es dies Prinzip
einführen. Die Wahrscheinlichkeit des Erlöschens des Hauses
wird dadurch weiter hinausgerückt; das erbverbrüderte Haus
ist dadurch also geschmälert, denn der Zeitpunkt des Über-
gangs von Thronanwartschaft zu Throninhaberschaft liegt nun
entfernter. Nicht verschieden hiervon ist aber der Fall der
Aufnahme eines fremden Hauses als neue Linie des Spezial-
hauses, wenn andere Spezialhäuser nachfolgeberechtigt sind.
Auch deren eventuelles Sukzessionsrecht wird dadurch der
Verwirklichung ferner gerückt, demgemäß geschmälert, also
bedarf ein solches Einschieben neuer Agnaten des Spezial-
hauses zum Nachteile der nachfolgenden Spezialhäuser der
Gutheißung der letzteren.
C. Möglich ist Verzicht auf ein Folgerecht, gänzlicher
oder zeitlich begrenzter, lediglich zugunsten des anderen
Vertragsteiles, aber nicht ist möglich eine Vereinbarung, daß
man nur gegenüber dem anderen Kontrahenten seine Mitglied-
schaft aufgebe. Nehmen wir z. B. an, ein regierendes Haus
habe 4 Nebenlinien, wovon die letzte ein selbständig regieren-
des Haus bilde, und nun vereinbarten die zweite und vierte
Linie Aufgabe der Mitgliedschaft als selbständiger Zweig
seitens der zweiten Linie und Eintritt derselben in die vierte
Linie mit dem Zusatz, diese Aufgabe des Vorhandenseins
als eigene Linie solle lediglich im Verhältnis der beiden Ver-