$ 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 13
stellung im Staate nur berichtend, nicht erst rechtlich be-
gründend, eingewendet werden wollen: der Satz „Königliches
Haus ist das Geschlecht X“, lasse sich ja mit Leichtigkeit
aus dem anderen Satze ableiten: „Die Krone ist in dem
Mannesstamme des königlichen Hauses erblich“; er sei als
sogenannt begriffsentwickelnder Rechtssatz latent, aber doch
autoritativ anordnend in diesem letzteren enthalten.
Was gegen diesen Einwand spricht, ist dieses.
Soll dem Worte „königliches (großherzogliches, fürstliches)
Haus* in der einen Richtung begriffsentwickelnde und damit
konstitutive Bedeutung zukommen, so muß das gleiche auch
in anderer Richtung der Fall sein. Dann bedeutet der Satz
„das Haus X ist das königliche (großherzogliche, fürstliche)
Haus“ aber auch: „Das Haus X ist regierendes Haus nur
soweit, als es von einem Könige abstammt.“ Denn nur dieser
Rechtssatz entspricht der natürlich-wörtlichen Bedeutung des
Ausdruckes: königliches Haus. Damit wäre man aber gerade
bei dem Gegenteil dessen angelangt, was als die wirkliche
Bedeutung des Wortes „königliches Haus“ auch von der
Seite angenommen wird, welche eben jenen Einwand erhebt.
Daß wir befugt sind, zu sagen, hätte die Berechtigung
des landesherrlichen Hauses zur Herrschaft beim Übergang
zum Verfassungsstaat aufrechtlich neue Entstehungsursachen ge-
stellt werden wollen, so müßte in unseren Landeskonstitutionen
vor dem Satze „Die Krone ist erblich in dem Mannesstamme
des königlichen Hauses“ der andere sich finden: Die Krone
wird oder bleibt dem Hause Hohenzollern übertragen, beweist
ein Blick auf die zwei Reichsverfassungsurkunden, die uns
das 19. Jahrhundert bescherte.
Hier wurde Thronrecht rechtlich neu geschaffen. Dem-
gemäß steht auch ın der deutschen Reichsverfassung vom
28. März 1849 $ 68 voran der Satz: „Die Würde des Reichs-
oberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten
übertragen“ und dann erst folgt die Bestimmung: „Diese Würde
ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen wird.
Sie vererbt sich im Mannesstamme nach dem Rechte der
Erstgeburt.“ Und dasselbe findet sich in der Reichsverfassungs-
urkunde vom 16. April 1871. Auch hier — Art. 11 — der