$ 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 15
Geltung befindliche vorausgesetzt sind; denn nach jenen grund-
gesetzlichen Bestimmungen müssen diese Hausgesetze bereits
einen fest bestimmten Inhalt haben und dies können nur
schon in Kraft stehende, nicht zukünftige. Auch sagen die
betreffenden Verfassungen nicht „gemäß der Hausgesetz-
gebung,“ sondern gemäß der Hausgesetze.“ „Die Krone ist,
den königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannes-
stamme des königlichen Hauses u. s. w.“ (Preußen Art. 53);
„Die Regierung des Landes ist den Hausgesetzen gemäß erb-
lich u. s. w.“ (Reuß j. L. $ 9); „Die Staatserbfolge richtet
sich, den Reußischen Haus- und Familienverträgen gemäß,“
nach den Grundsätzen der Erstgeburt ... .“ (Reuß &.L. 8 3).
Nicht bloß historisch — denn wozu wären sie dann in Staats-
grundgesetzen erwähnt? —, sondern rechtlich ist die Krone
den Hausgesetzen gemäß erblich; also beruht das Erbrecht
an der Krone auf den Hausgesetzen. Das Hausrecht gibt für
die Erblichkeit Maß; das Hausrecht vermochte die Erblichkeit
zu begründen. Die Verfassungsurkunde konstatiert nur, was
aus anderer Rechtsquelle entsprang. Wäre das nicht die Ab-
sicht der Verfassungsautoren, wollten dieselben in den Haus-
gesetzen nur die historische, nicht die rechtliche Entstehungs-
ursache des Erbrechts der Familie angegeben haben, warum
dann zum Teil die Bestimmung, daß sie unbeschadet ihrer
Eigenschaft als Hausrecht insoweit als integrierender Bestand-
teil der Verfassung gelten sollen, eine Vorschrift, die wir
z.B. in der badischen Konstitution vom 22. August 1818 $ 4
mit den Worten finden: „Die Regierung ist erblich in dem
großherzoglichen Hause nach den Bestimmungen der Dekla-
ration vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage des Haus-
gesetzes einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden
und als wörtlich in gegenwärtige Urkunde aufgenommen be-
trachtet werden soll.“ Als „Grundlage“ d.h. weil sie Grund-
lage des Hausgesetzes, Hausgrundgesetz ist. Nicht daß sie
des hausgesetzlichen Charakters entkleidet würde. Sie ist
und bleibt, wie sie sich selbst nennt, „Hausgesetz und Familien-
statut“. Gemäß, vermöge des Hausgesetzes heißt: nicht ohne,
somit durch das Hausgesetz. Vom Standpunkte der herrschen-
den Theorie aus deutet man freilich dieses „gemäß oder ver-