Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 15 
Geltung befindliche vorausgesetzt sind; denn nach jenen grund- 
gesetzlichen Bestimmungen müssen diese Hausgesetze bereits 
einen fest bestimmten Inhalt haben und dies können nur 
schon in Kraft stehende, nicht zukünftige. Auch sagen die 
betreffenden Verfassungen nicht „gemäß der Hausgesetz- 
gebung,“ sondern gemäß der Hausgesetze.“ „Die Krone ist, 
den königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannes- 
stamme des königlichen Hauses u. s. w.“ (Preußen Art. 53); 
„Die Regierung des Landes ist den Hausgesetzen gemäß erb- 
lich u. s. w.“ (Reuß j. L. $ 9); „Die Staatserbfolge richtet 
sich, den Reußischen Haus- und Familienverträgen gemäß,“ 
nach den Grundsätzen der Erstgeburt ... .“ (Reuß &.L. 8 3). 
Nicht bloß historisch — denn wozu wären sie dann in Staats- 
grundgesetzen erwähnt? —, sondern rechtlich ist die Krone 
den Hausgesetzen gemäß erblich; also beruht das Erbrecht 
an der Krone auf den Hausgesetzen. Das Hausrecht gibt für 
die Erblichkeit Maß; das Hausrecht vermochte die Erblichkeit 
zu begründen. Die Verfassungsurkunde konstatiert nur, was 
aus anderer Rechtsquelle entsprang. Wäre das nicht die Ab- 
sicht der Verfassungsautoren, wollten dieselben in den Haus- 
gesetzen nur die historische, nicht die rechtliche Entstehungs- 
ursache des Erbrechts der Familie angegeben haben, warum 
dann zum Teil die Bestimmung, daß sie unbeschadet ihrer 
Eigenschaft als Hausrecht insoweit als integrierender Bestand- 
teil der Verfassung gelten sollen, eine Vorschrift, die wir 
z.B. in der badischen Konstitution vom 22. August 1818 $ 4 
mit den Worten finden: „Die Regierung ist erblich in dem 
großherzoglichen Hause nach den Bestimmungen der Dekla- 
ration vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage des Haus- 
gesetzes einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden 
und als wörtlich in gegenwärtige Urkunde aufgenommen be- 
trachtet werden soll.“ Als „Grundlage“ d.h. weil sie Grund- 
lage des Hausgesetzes, Hausgrundgesetz ist. Nicht daß sie 
des hausgesetzlichen Charakters entkleidet würde. Sie ist 
und bleibt, wie sie sich selbst nennt, „Hausgesetz und Familien- 
statut“. Gemäß, vermöge des Hausgesetzes heißt: nicht ohne, 
somit durch das Hausgesetz. Vom Standpunkte der herrschen- 
den Theorie aus deutet man freilich dieses „gemäß oder ver-
	        
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