8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staste verliehen. 17
die Frage der Thronfolge überhaupt nicht berühren (Schwarz-
burg-Rudolstadt u.a.), sei es, daß sie dies zwar tun, aber ohne
auf Hausrecht ausdrücklich zu verweisen.
Für die erstgenannten Staaten — es gehören hierher
Sachsen- Weimar, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt — ist es
selbstverständlich, daß das Hausrecht als rechtliche Ursache
der Thronanwartschaften zu gelten hat. Nicht daß man aus
dem völligen Schweigen jener Verfassungen ableiten dürfte:
jedes Hausrecht, sondern lediglich das zur Zeit der Erlasses
jener Konstitutionen vorhandene. Denn es widerspricht der
Natur eines monarchischen Staatswesens mit konstitutioneller
Verfassung, anzunehmen, daß eine für den gesamten Staat so
überaus wichtige Angelegenheit, wie die Thronfolgefrage, auch
nach Übergang zum konstitutionellen Staatsprinzip noch allein
durch Hausgesetz sollte geregelt werden können, sofern diese
Neuregelung eine andere Bestimmung des regierenden Hauses
herbeiführen oder die Grundsäulen des Thronfolgerechtes,
Vererbung im Mannesstamme, Primogenitur, Linealfolge, auf-
heben oder dauernd verändern würde!). Also nur ältere Haus-
gesetze können stillschweigend als Sitz des Thronfolgerechtes
gedacht sein. Damit ist aber erwiesen, daß auch für diese
Staaten die rechtliche Entstehungsursache der Thronanwart-
schaftsrechte in hausrechtlichen Quellen zu erblicken ist.
Deutlicher ergibt sich dies noch hinsichtlich der Ver-
fassungsurkunden, welche der Thronfolgefrage und wenn auch
nur beiläufig Erwähnung tun, aber die Hausgesetze in Be-
ziehung hierzu nicht nennen.
Die landständische Verfassungsurkunde für Lippe vom6. Juli
1836 ($ 5 Abs. 3) nennt wohl die Hausverträge, allein nicht in
Beziehung zur Frage der Thronfolge, sondern in Beziehung
zu der Frage, welche Rechte die Linien des fürstlichen
Hauses in Richtung auf Beteiligung am Landtage hätten. Aber
die Linien werden hier als „erbherrliche“ bezeichnet, somit
als Linien, welche Erbrecht am Throne haben, und solche be-
1) Aus diesem Grunde genügt für Neuregelung nicht einfaches Stasts-
‚gesetz, wie Schücking S. 42 meint.
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 2