Full text: Modernes Fürstenrecht

8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staste verliehen. 17 
die Frage der Thronfolge überhaupt nicht berühren (Schwarz- 
burg-Rudolstadt u.a.), sei es, daß sie dies zwar tun, aber ohne 
auf Hausrecht ausdrücklich zu verweisen. 
Für die erstgenannten Staaten — es gehören hierher 
Sachsen- Weimar, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt — ist es 
selbstverständlich, daß das Hausrecht als rechtliche Ursache 
der Thronanwartschaften zu gelten hat. Nicht daß man aus 
dem völligen Schweigen jener Verfassungen ableiten dürfte: 
jedes Hausrecht, sondern lediglich das zur Zeit der Erlasses 
jener Konstitutionen vorhandene. Denn es widerspricht der 
Natur eines monarchischen Staatswesens mit konstitutioneller 
Verfassung, anzunehmen, daß eine für den gesamten Staat so 
überaus wichtige Angelegenheit, wie die Thronfolgefrage, auch 
nach Übergang zum konstitutionellen Staatsprinzip noch allein 
durch Hausgesetz sollte geregelt werden können, sofern diese 
Neuregelung eine andere Bestimmung des regierenden Hauses 
herbeiführen oder die Grundsäulen des Thronfolgerechtes, 
Vererbung im Mannesstamme, Primogenitur, Linealfolge, auf- 
heben oder dauernd verändern würde!). Also nur ältere Haus- 
gesetze können stillschweigend als Sitz des Thronfolgerechtes 
gedacht sein. Damit ist aber erwiesen, daß auch für diese 
Staaten die rechtliche Entstehungsursache der Thronanwart- 
schaftsrechte in hausrechtlichen Quellen zu erblicken ist. 
Deutlicher ergibt sich dies noch hinsichtlich der Ver- 
fassungsurkunden, welche der Thronfolgefrage und wenn auch 
nur beiläufig Erwähnung tun, aber die Hausgesetze in Be- 
ziehung hierzu nicht nennen. 
Die landständische Verfassungsurkunde für Lippe vom6. Juli 
1836 ($ 5 Abs. 3) nennt wohl die Hausverträge, allein nicht in 
Beziehung zur Frage der Thronfolge, sondern in Beziehung 
zu der Frage, welche Rechte die Linien des fürstlichen 
Hauses in Richtung auf Beteiligung am Landtage hätten. Aber 
die Linien werden hier als „erbherrliche“ bezeichnet, somit 
als Linien, welche Erbrecht am Throne haben, und solche be- 
1) Aus diesem Grunde genügt für Neuregelung nicht einfaches Stasts- 
‚gesetz, wie Schücking S. 42 meint. 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 2
	        
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