Full text: Modernes Fürstenrecht

18 82. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 
sitzen sie eben nach älterem Hausrecht, dem Testament 
Simons VI von 1597 (Art. 4 u. 5) und ähnlichem. 
Das Staatsgrundgesetz für Koburg und Gotha bestimmt wohl 
ausdrücklich: „Das Recht der Regierung ist erblich im Mannes- 
stamme des herzoglichen Hauses.“ Aber trotzdem ist als sicher 
anzunehmen, daß die genannte Verfassung hiermit Erbrecht 
des Agnaten des herzoglichen Hauses rechtlich nicht neu be- 
gründen, sondern lediglich bestehende Erbrechte als vorhan- 
den konstatieren wollte. Anzunehmen ist dies wegen der 
Unsicherheit, welcher dem Begriffe „Herzogliches Haus von 
Sachsen-Koburg und Gotha“ angesichts der vielen vorhandenen 
Speziallinien des sächsischen Gesamthauses beiwohnt. Man 
sehe nur die lange Aufzählung von Personen, welche das 
koburg-gothaische Hausgesetz vom 1. März 1855 (Schultze 
Bd. UI S. 266) vornehmen mußte, um den Begriff des ge- 
nannten Fürstenhauses sicher zu umschreiben. 
Nicht anders liegt es mit der Verfassungsurkunde für 
das Königreich Sachsen. Würde, wenn die Verfassung mit 
dem Satze: „Die Krone ist erblich in dem Mannesstamme 
des sächsischen Fürstenhauses“ ein Erbrecht dieses Hauses 
rechtlich erst neu hätte begründen wollen?!), angesichts des 
Umstandes, daß in Sachsen dermalen ein königliches Haus 
regiert, nicht eine Erklärung gegeben worden sein, was unter 
dem sächsischen Fürstenhause zu verstehen sei? Sofern da- 
gegen die Verfassungsbestimmung lediglich die Bedeutung 
hat, daß sie ein Erbrecht als vorhanden konstatiert, das seinen. 
rechtlichen Entstehungsgrund anderweit besitzt, dann bietet, 
es nichts auffälliges, wenn der Begriff sächsisches Fürsten- 
haus im Gesetze keine Erläuterung findet. 
Das Landesgrundgesetz für Schwarzburg- Sondershausen 
vom 8. Juli 1857 bemerkt in $ 13 Abs. 1 zwar lediglich: 
„Die Regierungsfolge ist erblickh in dem Mannesstamme des 
Fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und Lineal- 
ordnung“, aber indem es in $ 13 Abs. 2 fortfährt: „Nach 
gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im Fürstl. Schwarz- 
burgischen Gesamihause geht die Regierung auf die weibliche. 
1) Dies meint Schücking 8. 38.
	        
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