Full text: Modernes Fürstenrecht

8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 19 
Linie... über,“ gibt es zu erkennen, daß es die rechtliche 
Ursache der Erbrechte des fürstlichen Hauses im Hausrecht 
erblickt. Denn wie könnte sonst plötzlich aus dem fürstlichen 
Hause in $ 13 Abs. 1, in $ 13 Abs. 2 ein fürstliches Gesamt- 
haus werden? 
Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Auffassung für 
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt durch 
zwei neuere, die Thronfolge in Rudolstadt betreffende Gesetze, 
ein schwarzburg-rudolstädtisches vom 1. Juni und ein Schwarz- 
burg-Sondershauser vom 14. August 1896. 
In Schwarzburg-Rudolstadt stand bis 1896 die agnatische 
Linie des regierenden Rudolstädter Hauses nur auf zwei 
Augen. Der regierende Fürst Günther war der einzig noch 
vorhandene Agnat dieses Hauses. Mit seinem Tode würde 
das regierende Haus in Rudolstadt aussterben und die Re- 
gierung nach einem Hausvertrage am 7. September 1713 an 
den anderen Zweig des schwarzburgischen Gesamthauses, die 
Sondershauser Linie, übergehen. Durch „Anerkennungsurkunde 
vom 21. April 1896“ (Gesetzzammlung für das Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt S. 59f.) haben nicht bloß sämtliche 
Agnaten des Gesamthauses Schwarzburg — es sind nur mehr 
drei, die beiden regierenden Fürsten und ein Bruder des 
Sondershauser Fürsten (Prinz Leopold) — den aus einer un- 
ebenbürtigen (zweiten) Ehe des verstorbenen Fürsten Friedrich 
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt hervorgegangenen Prinzen 
Sizzo von Leutenberg, einen Vetter des gegenwärtig regieren- 
den Herrn von Rudolstadt, als ebenbürtigen Agnat des schwarz- 
burgischen Gesamthauses anerkannt, sondern die beiden Agna- 
ten des Sondershauser Zweiges sind diesem neuen Agnaten 
hinsichtlich der Regierungsnachfolge in Rudolstadt auch im 
Range ausgewichen und haben ihm Sukzessionsrecht auch in 
Sondershausen eingeräumt!). Dies neue Thronfolgerecht (Auf- 
nahme eines Nichtagnaten in den allein mit dem Erbrecht 
ausgestatteten Mannesstamm des Gesamthauses, resolutiv be- 
dingter Erbverzicht der Sondershauser u. s. w.) bedurfte zu 
seiner Rechtsverbindlichkeit auch für den Staat nach dem 
!) Den letzteren Punkt näher unten $ 20. 
2%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.