308 8 31. Mitgliedschaftsverjährung.
bleiben (s. oben S.256). Übrigens sind im belgischen Königs-
hause auch gar nicht diese napoleonischen, sondern die deutsch-
rechtlichen Normen über die Bedeutung der Verehelichung
von Prinzessinnen für die Hausmitgliedschaft rezipiert. Nimmt
man an, daß das koburg-gothaische Gesetz in Belgien ent-
sprechend als belgisches Hausgesetz gilt, so war gemäß Art. 92
desselben eine königliche Erlaubnis zur Wiederverheiratung
nicht erforderlich. S.10 bemerkt Störk selbst, die Prinzessin
sei schon mit ihrer ersten Ehe aus dem belgischen Königs-
hause ausgeschieden und doch soll die Heirat mit Lonyay
gegen belgisches Hausrecht verstoßen! Würde das koburg-
gothaische Hausgesetz in Belgien analog als Hausgesetz für
das königliche Haus gelten, so wäre übrigens diese Ent-
ziehung der Ehrenrechte durch das Familienhaupt allein nicht
aus dem Hausgesetze zu rechtfertigen.
yy) Opet (Deutsche Juristenzeitung 1903 S. 141) meint,
jene Verfügung, durch welche die vormalige Kronprinzessin
Stephanie aller Titel und Ehren einer belgischen Prinzessin
entkleidet wurde, sei nicht aufrechtzuerhalten gewesen, weil
die Betroffene ja Mitglied des österreichischen Kaiserhauses
gewesen sei. Allein aus diesem schied sie ja doch aus An-
laß ıhrer Verheiratung mit einem rechtlich Unebenbürtigen
freiwillig aus.
C. Derjenige, dem der Titel eines Hausmitgliedes ent-
zogen ist, hat auch nicht mehr die Befugnis, sich zusatzweise
„vormaliger Prinz von X“, „geborene Prinzessin von Y“ zu
nennen. Dies würde Umgehung des Verbotes sein. A.M. Opet,
Deutsche Juristenzeitung 1903 S. 141. Ein Herr Schulze,
dem der Titel eines Staatsdieners aberkannt ist, hat nicht
mehr die Befugnis, sich als „Schulze, vormals Landrichter“
zu bezeichnen.
f) Mitgliedschaftsverjährung.
8 31.
Kein Beendigungsgrund ist Nichtbetätigung der Mitglied-
schaft während längerer Zeit, Nichterfüllung der Mitglied-
schaftspflichten und zugleich Nichtgeltendmachung der Mit-