310 8 32. Beendigung der Stellung als Dynastie etc.
standes im Innern oder ß) Geltendmachung internationaler
Selbsthilfe (Intervention) von außen die gesamte Dynastie
ihrer Eigenschaft als regierender Familie entkleidet wird.
Auch in den drei zuletzt genannten (bu. ca u. ß) Fällen
werden die bisher vorhandenen Thronansprüche rechtlich
nicht blofs suspendiert, sondern rechtlich aufgehoben. Mit der
Tatsache der Herrschaft des Familienhauptes hört nicht nur
das Recht zur Herrschaft, sondern auch die Rechtsstellung als
regierende Familie auf. Damit ist nicht gesagt, daß das
depossedierte Haus nicht wieder zur Herrschaft im Staate
gelangen kann. Gelingt es ihm, die nicht auf rechtmäßigem
Wege oder durch Einsetzung seitens der Großmächte zur
Herrschaft gelangte Familie wieder zu verdrängen, so ge-
winnt es wieder das Recht zur Herrschaft, aber nicht als
Fortsetzung des alten Rechtes, sondern als neuerworbenes-
Auch die Staatsakte der Zwischendynastie sind bis zu ihrer
Aufhebung rechtsgültig. Vgl. oben S. 240.
2. Mit Verlust der Stellung als Dynastie beendigt sich
für alle Mitglieder engeren Sinnes diese engere Mitgliedschaft;
denn die besondere Hausgewalt des Familienchefs bildet, wie
in & 6 geschildert, ein Akzessorium der Staatsgewalt, ver-
schwindet somit mit jener. Im übrigen verwandelt sich die
Mitgliedschaft weiteren Sinnes aus Zugehörigkeit zu einer
regierenden in Zugehörigkeit zu einer vormals regierenden
Familie.
B. 1. a) Ganz dasselbe gilt erstens, wenn der Fürst nicht
bloß seine Staatsorganstellung, sondern den Staat als solchen
im Wege völkerrechtlichen Erbvertrages unter Zustimmung
der gleichzeitig auf ihre eventuellen Sukzessionsrechte ver-
von Österreich, sondern er verpflichtete sich auch, die Dispositionen anzu-
erkennen, welche die genannten Majestäten in bezug auf diese Herzogtümer
treffen werden“. Ähnlich Prager Friede vom 23. August 1866: a) In Art.5
überträgt der Kaiser von Österreich auf den König von Preußen alle seine
im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzog-
tümer Holstein und Schleswig; b) in Art. 6 verspricht er, die vom Könige
von Preußen in Norddeutschland Jerzustellenden neuen Einrichtungen, ein-
schließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Durch diesen Ver-
trag wurden die beiden Herzogtümer aus Dyarchien also Monarchien.