Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 32. Beendigung der Stellung als Dynastie etc. 311 
zichtenden (volljährigen) Agnaten an einen anderen Staat ab- 
tritt. Dem Staatsvertrag über die Abtretung der beiden 
Fürstentümer Hohenzollern vom 7. Dezember 1849 sind aus- 
weislich seines Schlußabsatzes (Schulze, Hausgesetze III 775) 
auch alle majorennen Agnaten beigetreten. Sie alle haben 
dadurch aufgehört, einer landesfürstlichen Hausgewalt zu 
unterstehen. Ihre weitere Mitgliedschaft veränderte ihren 
Charakter wie oben. | 
b) Nicht anders gestalten sich die Wirkungen, wenn die 
Abtretung in einem Friedensvertrage auf Grund militärischer 
Niederwerfung geschieht. Nur bedarf es hier nach dem 
positiven Haus- und Staatsrecht, wie es sich entwickelte, 
keiner Zustimmung der Agnaten, weder zur Gültigkeit nach 
außen, noch zur Gültigkeit nach innen, vorausgesetzt, daß 
das abtretende Staatshaupt zugleich das hausrechtliche gültige 
Familienhaupt darstellt. 
2. Endlich ergeben sich die nämlichen Folgen, wenn 
der Staat im Wege der völkerrechtlichen Okkupation, sei es 
nach vorausgegangener kriegerischer Niederwerfung desselben 
(Eroberung), sei es ohne solche, vernichtet wird. Ein Fall 
letzterer Art war die Einverleibung Schleswigs und Holsteins 
in Preußen durch Gesetz vom 20. September 1866. Hierin 
liegt eine „Disposition“ des Königs von Preußen in seiner 
Eigenschaft als Monarch dieser Herzogtümer. Er vernichtete 
dadurch ihre völkerrechtliche Persönlichkeit, ihren Staats- 
charakter (Dereliktion), um sie als Monarch von Preußen zu 
okkupieren und dem preußischen Staatsgebiet verfassungs- 
mäßig einzuverleiben. Okkupation vernichtet alle bisher bestan- 
denen Thronanwartschaftsrechte. 
3. Durch den Untergang eines Staates als völkerrechliche 
Persönlichkeit werden alle daran bestehenden Thron- und 
Thronanwartschaftsrechte rechtlich endgültig verloren. Es hat 
keine rechtliche Bedeutung, wenn die depossedierte Familie, 
sich den neuen Verhältnissen fügend, dieselben nur mit der 
Einschränkung anerkennt, daß sie zugunsten des neuen 
Staates auf alle ihre Rechte nur solange Verzicht leiste, als 
das diesem Staate einverleibte Gebiet nicht seine frühere 
staatliche Existenz wieder gewinnen würde. Nicht daß die
	        
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