$ 32. Beendigung der Stellung als Dynastie etc. 311
zichtenden (volljährigen) Agnaten an einen anderen Staat ab-
tritt. Dem Staatsvertrag über die Abtretung der beiden
Fürstentümer Hohenzollern vom 7. Dezember 1849 sind aus-
weislich seines Schlußabsatzes (Schulze, Hausgesetze III 775)
auch alle majorennen Agnaten beigetreten. Sie alle haben
dadurch aufgehört, einer landesfürstlichen Hausgewalt zu
unterstehen. Ihre weitere Mitgliedschaft veränderte ihren
Charakter wie oben. |
b) Nicht anders gestalten sich die Wirkungen, wenn die
Abtretung in einem Friedensvertrage auf Grund militärischer
Niederwerfung geschieht. Nur bedarf es hier nach dem
positiven Haus- und Staatsrecht, wie es sich entwickelte,
keiner Zustimmung der Agnaten, weder zur Gültigkeit nach
außen, noch zur Gültigkeit nach innen, vorausgesetzt, daß
das abtretende Staatshaupt zugleich das hausrechtliche gültige
Familienhaupt darstellt.
2. Endlich ergeben sich die nämlichen Folgen, wenn
der Staat im Wege der völkerrechtlichen Okkupation, sei es
nach vorausgegangener kriegerischer Niederwerfung desselben
(Eroberung), sei es ohne solche, vernichtet wird. Ein Fall
letzterer Art war die Einverleibung Schleswigs und Holsteins
in Preußen durch Gesetz vom 20. September 1866. Hierin
liegt eine „Disposition“ des Königs von Preußen in seiner
Eigenschaft als Monarch dieser Herzogtümer. Er vernichtete
dadurch ihre völkerrechtliche Persönlichkeit, ihren Staats-
charakter (Dereliktion), um sie als Monarch von Preußen zu
okkupieren und dem preußischen Staatsgebiet verfassungs-
mäßig einzuverleiben. Okkupation vernichtet alle bisher bestan-
denen Thronanwartschaftsrechte.
3. Durch den Untergang eines Staates als völkerrechliche
Persönlichkeit werden alle daran bestehenden Thron- und
Thronanwartschaftsrechte rechtlich endgültig verloren. Es hat
keine rechtliche Bedeutung, wenn die depossedierte Familie,
sich den neuen Verhältnissen fügend, dieselben nur mit der
Einschränkung anerkennt, daß sie zugunsten des neuen
Staates auf alle ihre Rechte nur solange Verzicht leiste, als
das diesem Staate einverleibte Gebiet nicht seine frühere
staatliche Existenz wieder gewinnen würde. Nicht daß die