Full text: Modernes Fürstenrecht

314 8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 
daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Ent- 
scheidung alsbald festgestellt werde“. 
A. 1. $ 256 hat ein bürgerliches Rechtsverhältnis zur 
Voraussetzung. Nun ist die Zugehörigkeit zur regierenden 
Familie wohl, rechtswissenschaftlich genommen, Zugehörig- 
keit zu einer juristischen Person des privaten und öffentlichen 
Rechts, aber andererseits doch eine Familienzugehörigkeit 
und darum im Sinne des positiven Rechtes etwas Privat- 
rechtliches (siehe auch oben $ 11 U) und demzufolge die 
Rechtsstreitigkeit über sie eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. 
Auch die standesherrlichen Familien sind ihrer wissenschaft- 
lichen Konstruktion nach private und öffentliche Korporationen 
zugleich, nichtsdestoweniger erblickt das E.G. zum B.G.B. 
Art. 58 nicht bloß in den Vorschriften der Familie über 
ihre Güter, sondern auch ın den Vorschriften derselben 
über ihre „Familienverhältnisse* schlechthin zivilrechtliche 
Normen. 
2. a) Es läßt sich nicht behaupten, der Streit um die 
Mitgliedschaft sei auch positivrechtlich keine bürgerliche 
Rechtsstreitigkeit, weil sich aus ihr öffentlichrechtliche Wir- 
kungen, die Thonfolgefähigkeit, die Gehorsamspflicht gegen 
die landesfürstliche Hausgewalt ergeben. Auch die Eben- 
bürtigkeit oder die gültige Ehe bildet eine Voraussetzung der 
Sukzessionsbefähigung und doch wird niemand behaupten, 
daß, wenn die Ebenbürtigkeit als solche oder die Ehegültigkeit 
als solche festgestellt werden soll, die Feststellung eines 
Zivilrechtsverhältnisses in Frage steht. 
b) Hiermit ist der andere Fall nicht zu verwechseln, daß 
die Mitgliedschaftsfrage lediglich als Präjudizialpunkt eines 
Streites um die Thronfolgefähigkeit in Betracht kommt. Hier 
ist eine Öffentlichrechtliche Angelegenheit streitig, bei deren 
Entscheidung eine zivilrechtliche Frage als Vorfrage zu er- 
ledigen ist, ebenso wie bei einer privatrechtlichen Streitigkeit, 
z. B. einem Streit um Anteil an den Nutzungen eines Familien- 
fideikommisses der landesfürstlichen Familie das Moment der 
Thronfolgefähigkeit als Voraussetzung für das Bestehen jenes 
Nutzungsanspruches vom Zivilrichter geprüft wird. Vgl. hierzu 
Entsch. des Reichsgerichts vom 6. April 1898 in Gruchots
	        
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