314 8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten.
daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Ent-
scheidung alsbald festgestellt werde“.
A. 1. $ 256 hat ein bürgerliches Rechtsverhältnis zur
Voraussetzung. Nun ist die Zugehörigkeit zur regierenden
Familie wohl, rechtswissenschaftlich genommen, Zugehörig-
keit zu einer juristischen Person des privaten und öffentlichen
Rechts, aber andererseits doch eine Familienzugehörigkeit
und darum im Sinne des positiven Rechtes etwas Privat-
rechtliches (siehe auch oben $ 11 U) und demzufolge die
Rechtsstreitigkeit über sie eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
Auch die standesherrlichen Familien sind ihrer wissenschaft-
lichen Konstruktion nach private und öffentliche Korporationen
zugleich, nichtsdestoweniger erblickt das E.G. zum B.G.B.
Art. 58 nicht bloß in den Vorschriften der Familie über
ihre Güter, sondern auch ın den Vorschriften derselben
über ihre „Familienverhältnisse* schlechthin zivilrechtliche
Normen.
2. a) Es läßt sich nicht behaupten, der Streit um die
Mitgliedschaft sei auch positivrechtlich keine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit, weil sich aus ihr öffentlichrechtliche Wir-
kungen, die Thonfolgefähigkeit, die Gehorsamspflicht gegen
die landesfürstliche Hausgewalt ergeben. Auch die Eben-
bürtigkeit oder die gültige Ehe bildet eine Voraussetzung der
Sukzessionsbefähigung und doch wird niemand behaupten,
daß, wenn die Ebenbürtigkeit als solche oder die Ehegültigkeit
als solche festgestellt werden soll, die Feststellung eines
Zivilrechtsverhältnisses in Frage steht.
b) Hiermit ist der andere Fall nicht zu verwechseln, daß
die Mitgliedschaftsfrage lediglich als Präjudizialpunkt eines
Streites um die Thronfolgefähigkeit in Betracht kommt. Hier
ist eine Öffentlichrechtliche Angelegenheit streitig, bei deren
Entscheidung eine zivilrechtliche Frage als Vorfrage zu er-
ledigen ist, ebenso wie bei einer privatrechtlichen Streitigkeit,
z. B. einem Streit um Anteil an den Nutzungen eines Familien-
fideikommisses der landesfürstlichen Familie das Moment der
Thronfolgefähigkeit als Voraussetzung für das Bestehen jenes
Nutzungsanspruches vom Zivilrichter geprüft wird. Vgl. hierzu
Entsch. des Reichsgerichts vom 6. April 1898 in Gruchots