Full text: Modernes Fürstenrecht

8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 315 
Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts 6. Folge, 
Bd. II (1898) S. 982; auch Bornhak, Annalen 1904 S. 57. 
3. Auch eine Berufung auf das Reichsgericht, um die 
zivilrechtliche Natur des Mitgliedschaftsstreites zu verneinen, 
wäre unbehelflich. Wohl lesen wir in jenem Erkenntnis!) des 
Reichsgerichts vom 6. April 1898 bei Gruchot, Beiträge zur 
Erläuterung des deutschen Rechts 1898 (Bd. XL) S. 985: 
„Darüber besteht kein Zweifel, daß die allgemeine Frage, ob 
jemand zum Adelsstande gehöre und berechtigt sei, das mit 
der Zugehörigkeit zu einer der verschiedenen Klassen dieses 
Standes verbundene Prädikat zu führen, da sie dem öffent- 
lichen Rechte angehört und zwischen dem Beteiligten und 
dem Staate als Träger des Staatshoheitsrechtes zu entscheiden 
ist, der Erörterung im ordentlichen Rechtswege entzogen 
bleibt.“ Allein hieraus folgt lediglich: wenn nur der Titel, 
das Prädikat, den Gegenstand des Streites bildet, ist der 
Rechtsweg verbaut. Die Zugehörigkeit nicht bloß zum Stande 
des hohen Adels schlechthin, sondern zu einer bestimmten 
hochadeligen Familie ist mehr als der Streit um ein Standes- 
prädikat; es ist der Streit um Mitgliedschaft in einer Korporation, 
um eine Mitgliedschaft mit vielen Rechten und Pflichten. 
Eine Teilfrage hieraus mag öffentlichrechtlich sein, aber der 
Streit um das Ganze ist als ein Streit um eine Familienmit- 
gliedschaft dem Rechtswege geöffnet. 
B. 1. An der alsbaldigen Feststellung des Bestehens der 
Hausmitgliedschaft können ein rechtliches Interesse haben: 
a) das landesherrliche Haus als solches, ein Mitglied des- 
selben, ein anderes landesherrliches Haus oder ein Mitglied 
desselben, überhaupt jedermann gegenüber demjenigen, welcher 
behauptet, nicht Mitglied des Hauses zu sein, b) derjenige, 
welcher behauptet, Mitglied des Hauses zu sein, gegenüber 
dem landesherrlichen Hause als solchem, Mitgliedern desselben 
oder sonstigen Rechtssubjekten, welche diese Meigliedschaft 
bestreiten. 
2. a) Man könnte meinen wollen, dann sei der Streit um 
das Vorhandensein der Zugehörigkeit zum landesherrlichen 
1) Dort auch frühere Erkenntnisse.
	        
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