316 8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten.
Hause kein zivilrechtlicher, wenn das landesherrliche Haus es
ist, welches die Mitgliedschaft behauptet bezw. bestreitet.
Das landesfürstliche Haus sei eine hoheitliche Korporation
und wenn in Ausübung von hoheitlicher Gewalt die Mitglied-
schaft einer Person behauptet bezw. bestritten werde, sei der
Zivilrechtsweg wegen mangelnder bürgerlicher Streitigkeit
unzulässig.
b) Gewiß ist der Zivilrechtsweg ausgeschlossen, wenn die
Adelsbehörde des Staates, d. h. dasjenige Öffentliche Organ,
welches im Namen des Staates Adel verleiht, entzieht, er-
neuert, einem Gesuche um Adelsanerkennung nicht nach-
kommt. Hier vermag der Betroffene gegen jene Behörde
nicht Feststellungsklage auf Vorhandensein seines Adels zu
stellen. Die Behörde hat in Ausübung eines Hoheitsrechtes
den Adel bestritten (vgl. Otto Stölzel, Rechtsprechung des
preuß. Gerichtshofes zur Entsch. der Kompetenzkonflikte 1897
S. 8 [Urteil vom 19. Februar 1895] und hierzu Löning S. 81).
Ganz dasselbe gilt, wenn die Polizeibehörde einem Unter-
tanen das Recht zur Führung eines Namens bestreitet, weil
zur Annahme desselben nicht obrigkeitliche Bewilligung ein-
geholt wurde. Auch hier ist, wie das Reichsgericht durch
Erkenntnis vom 1. Juni 1897 (Entsch. in Zivils. Bd. XX XIX S. 302)
zutreffend entschied, für eine zivilrechtliche Klage auf An-
erkennung des Rechtes, diesen Namen zu führen, kein Raum.
Aber hier liegt keine Bestreitung in Ausübung eines Hoheits-
rechtes vor. Ohne alle Einwirkung auf die Willenssphäre
des Betreffenden, ohne Ausübung irgend welcher Funktion,
nur als Korporation, so als besäße sie gar keine Öffentliche
Gewalt, bestreitet die landesherrliche Familie einer Persön-
lichkeit ihre Mitgliedschaft. Bei solcher Sachlage kann auch
das landesfürstliche Haus Kläger oder Beklagter in einem
zivilgerichtlichen Feststellungsprozesse sein.
3. Voraussetzung der Klage ist ein rechtliches, nicht bloß
ein soziales, wirtschaftliches, politisches Interesse an der Fest-
stellung. Die Rechtsstellung des Klägers, ein vorhandenes oder
mit großer Sicherheit zu erwartendes Rechtsverhältnis des
Klägers muß aus der alsbaldigen Feststellung des Bestehens
bezw. Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses Vorteil haben.