Full text: Modernes Fürstenrecht

316 8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 
Hause kein zivilrechtlicher, wenn das landesherrliche Haus es 
ist, welches die Mitgliedschaft behauptet bezw. bestreitet. 
Das landesfürstliche Haus sei eine hoheitliche Korporation 
und wenn in Ausübung von hoheitlicher Gewalt die Mitglied- 
schaft einer Person behauptet bezw. bestritten werde, sei der 
Zivilrechtsweg wegen mangelnder bürgerlicher Streitigkeit 
unzulässig. 
b) Gewiß ist der Zivilrechtsweg ausgeschlossen, wenn die 
Adelsbehörde des Staates, d. h. dasjenige Öffentliche Organ, 
welches im Namen des Staates Adel verleiht, entzieht, er- 
neuert, einem Gesuche um Adelsanerkennung nicht nach- 
kommt. Hier vermag der Betroffene gegen jene Behörde 
nicht Feststellungsklage auf Vorhandensein seines Adels zu 
stellen. Die Behörde hat in Ausübung eines Hoheitsrechtes 
den Adel bestritten (vgl. Otto Stölzel, Rechtsprechung des 
preuß. Gerichtshofes zur Entsch. der Kompetenzkonflikte 1897 
S. 8 [Urteil vom 19. Februar 1895] und hierzu Löning S. 81). 
Ganz dasselbe gilt, wenn die Polizeibehörde einem Unter- 
tanen das Recht zur Führung eines Namens bestreitet, weil 
zur Annahme desselben nicht obrigkeitliche Bewilligung ein- 
geholt wurde. Auch hier ist, wie das Reichsgericht durch 
Erkenntnis vom 1. Juni 1897 (Entsch. in Zivils. Bd. XX XIX S. 302) 
zutreffend entschied, für eine zivilrechtliche Klage auf An- 
erkennung des Rechtes, diesen Namen zu führen, kein Raum. 
Aber hier liegt keine Bestreitung in Ausübung eines Hoheits- 
rechtes vor. Ohne alle Einwirkung auf die Willenssphäre 
des Betreffenden, ohne Ausübung irgend welcher Funktion, 
nur als Korporation, so als besäße sie gar keine Öffentliche 
Gewalt, bestreitet die landesherrliche Familie einer Persön- 
lichkeit ihre Mitgliedschaft. Bei solcher Sachlage kann auch 
das landesfürstliche Haus Kläger oder Beklagter in einem 
zivilgerichtlichen Feststellungsprozesse sein. 
3. Voraussetzung der Klage ist ein rechtliches, nicht bloß 
ein soziales, wirtschaftliches, politisches Interesse an der Fest- 
stellung. Die Rechtsstellung des Klägers, ein vorhandenes oder 
mit großer Sicherheit zu erwartendes Rechtsverhältnis des 
Klägers muß aus der alsbaldigen Feststellung des Bestehens 
bezw. Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses Vorteil haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.