$ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 317
C. Besitzt der Streit über die Mitgliedschaft zum landes-
herrlichen Hause die Natur eines Zivilgerichtsstreites, steht
ihm der Zivilgerichtsweg offen, so fragt sich aber, wer ist zur
Entscheidung zuständig, wenn 1. das landesherrliche Haus
Beklagter ist, 2. das landesherrliche Haus oder irgend ein
anderes Rechtssubjekt die negative Feststellungsklage gegen
jemand erhebt, der seine Zugehörigkeit zum Hause behauptet.
1. Einen besonderen Zivilgerichtsstand besitzen nach E.G.
zur Z.Pr.O. & 5 „der Landesherr und die Mitglieder der
landesherrlichen Familie“. Wenn gegen das Mitglied einer
regierenden Familie Klage auf Anerkennung der Mitgliedschaft
erhoben wird, geschieht es in Preußen z.B. vor dem mit dem
Kammergericht verbundenen Geheimen Justizrat, welcher den
allgemeinen, also auch den Zivilgerichtshof erster Instanz
für die Mitglieder der Dynastie darstellt. Aber einen beson-
deren Gerichtsstand in Zivilsachen genießt nicht das landes-
herrliche Haus als solches. Demgemäß ist dieses vor dem
ordentlichen Zivilgericht zu verklagen.
2. Wenn die landesfürstliche Familie gegen jemand,
welcher behauptet, Mitglied derselben zu sein, negative
Feststellungsklage erhebt, so hat dasselbe, weil es ja bestreitet,
daß jene Persönlichkeit ihm zugehöre, nicht das für Mit-
glieder des Hauses zuständige Sondergericht, sondern das
ordentliche Zivilgericht anzugehen, und dieses prüft nun, die
materielle Seite zu diesem Zwecke vorwegnehmend, ob es
zuständig sei. Gelangt es bei dieser Vorprüfung der mate-
riellen Klagevoraussetzungen zu dem Ergebnis, daß die be-
klagte Persönlichkeit Mitglied des landesherrlichen Hauses
sei, So erklärt es seine Zuständigkeit. Im anderen Falle
weist es die Klage wegen Unzuständigkeit ab.
D. Der verfassungsmäßig berufene Vertreter der landes-
fürstlichen Familie im Rechtsstreit ist nicht das Familienhaupt
allein, sondern das im Zweifel zu seiner Vertretung befugte
Organ, die Gesamtheit der volljährigen Agnaten. Vgl. $ 40.
E. Das Urteil, welches auf die besprochene positive oder
negative Feststellungsklage ergeht, gewinnt allgemeinem
Grundsatz (Z.Pr.O. $ 325) zufolge Rechtskraft nur für das
Verhältnis der Parteien gegeneinander. Die Entscheidungs-