Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 317 
C. Besitzt der Streit über die Mitgliedschaft zum landes- 
herrlichen Hause die Natur eines Zivilgerichtsstreites, steht 
ihm der Zivilgerichtsweg offen, so fragt sich aber, wer ist zur 
Entscheidung zuständig, wenn 1. das landesherrliche Haus 
Beklagter ist, 2. das landesherrliche Haus oder irgend ein 
anderes Rechtssubjekt die negative Feststellungsklage gegen 
jemand erhebt, der seine Zugehörigkeit zum Hause behauptet. 
1. Einen besonderen Zivilgerichtsstand besitzen nach E.G. 
zur Z.Pr.O. & 5 „der Landesherr und die Mitglieder der 
landesherrlichen Familie“. Wenn gegen das Mitglied einer 
regierenden Familie Klage auf Anerkennung der Mitgliedschaft 
erhoben wird, geschieht es in Preußen z.B. vor dem mit dem 
Kammergericht verbundenen Geheimen Justizrat, welcher den 
allgemeinen, also auch den Zivilgerichtshof erster Instanz 
für die Mitglieder der Dynastie darstellt. Aber einen beson- 
deren Gerichtsstand in Zivilsachen genießt nicht das landes- 
herrliche Haus als solches. Demgemäß ist dieses vor dem 
ordentlichen Zivilgericht zu verklagen. 
2. Wenn die landesfürstliche Familie gegen jemand, 
welcher behauptet, Mitglied derselben zu sein, negative 
Feststellungsklage erhebt, so hat dasselbe, weil es ja bestreitet, 
daß jene Persönlichkeit ihm zugehöre, nicht das für Mit- 
glieder des Hauses zuständige Sondergericht, sondern das 
ordentliche Zivilgericht anzugehen, und dieses prüft nun, die 
materielle Seite zu diesem Zwecke vorwegnehmend, ob es 
zuständig sei. Gelangt es bei dieser Vorprüfung der mate- 
riellen Klagevoraussetzungen zu dem Ergebnis, daß die be- 
klagte Persönlichkeit Mitglied des landesherrlichen Hauses 
sei, So erklärt es seine Zuständigkeit. Im anderen Falle 
weist es die Klage wegen Unzuständigkeit ab. 
D. Der verfassungsmäßig berufene Vertreter der landes- 
fürstlichen Familie im Rechtsstreit ist nicht das Familienhaupt 
allein, sondern das im Zweifel zu seiner Vertretung befugte 
Organ, die Gesamtheit der volljährigen Agnaten. Vgl. $ 40. 
E. Das Urteil, welches auf die besprochene positive oder 
negative Feststellungsklage ergeht, gewinnt allgemeinem 
Grundsatz (Z.Pr.O. $ 325) zufolge Rechtskraft nur für das 
Verhältnis der Parteien gegeneinander. Die Entscheidungs-
	        
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