& 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 319
liches Interesse“ unterbleiben. Nur wenn ein privatrechtliches
Interesse des Staates durch die Frage berührt wird, vermag
er also Feststellungsklage zu erheben. Siehe auch Triepel S. 91.
b) Nicht zu verwechseln mit einer Feststellung der Mit-
gliedschaft ist die Feststellung des Spezialmomentes der
Thronfolgefähigkeit. Dieselbe ist in der ersteren Feststellung
schon um deswillen nicht notwendig enthalten, weil es
Thronfolgefähigkeit ohne Mitgliedschaft und Mitgliedschaft
ohne Thronfolgefähigkeit gibt. Bildet nur die Feststellung der
Sukzessionsfähigkeit den Gegenstand des Streites, so liegt eine
‚öffentlichrechtliche nach Staats- und Hausrecht zu entschei-
dende, also keine zivilgerichtliche Streitigkeit vor. Vgl. die
Zitate bei Triepel S. 91 Anm. 1, insbesondere Arndt, Können
Rechte der Agnaten u. s. w. S. 48 Anm. 2.
UI. Nichts steht einer Entscheidung des Mitgliedschafts-
streites im Wege des schiedsrichterlichen Verfahrens nach
2.Pr.O. 8 1025ff. im Wege. Nur muß, wenn ein agnatisches
Mitgliedschaftsrecht in Frage steht, der eine Streitsteil
das betreffende Mitglied sein, weil agnatische Mitgliedschafts-
rechte nicht ohne Zustimmung vernichtet zu werden vermögen.
Der öffentlichrechtliche Schiedsvertrag über eine Entscheidung
lediglich der Thronfolgefähigkeit unterliegt natürlich nicht den
Vorschriften der Z.Pr.O. $$ 1025ff., sondern, soweit nichts
besonders vereinbart wird, dem Rechte der Natur der
Sache. Im letzteren Falle kann der Schiedsvertrag eben-
falls nicht nur zwischen Einzelpersonen, sondern zwischen
Linien geschlossen sein, so daß festgestellt werden soll, welche
Linie thronfolgeberechtigt sein soll. Dadurch ist nicht
ausgeschlossen, daß der Schiedsspruch trotzdem nur be-
stimmt, welcher Person Sukzessionsanspruch zustehe. A.M.
Triepel S. 106. Vgl. auch S. 320 unten.
IV. A. Eine „Verfassungsstreitigkeit“ kann das Mitglied-
schaftsrecht bilden, wenn die Frage der Hausmitgliedschaft
in einem Verfassungsgesetz geordnet ist, wie jetzt in dem
Meiningenschen Gesetz vom 9. März 1896; aber nur dann,
wenn die Mitgliedschaft zwischen Landesherr und Volksver-
tretung strittig ist, denn nur dann liegt nach der Termino-
logie unseres positiven Staatsrechtes Verfassungsstreit vor.