322 $ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten.
handenseins der Voraussetzungen für den Thronerwerb an
nicht ipso jure verpflichtet, die Krone niederzulegen. Unzu-
lässig ist der Schluß: wenn die Haus- und Staatsgesetze
bestimmen: „zur Sukzessionsfähigkeit wird rechtmäßige Ge-
burt aus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Landes-
herrn geschlossene Ehe erfordert“, so darf um so mehr ge-
folgert werden, daß zum Thronbesitz, zur Throninnehabung
diese Voraussetzungen erforderlich sind. Anzunehmen, daß
der Verlust mit Wegfall der Erwerbsvoraussetzungen von
selbst eintritt, geht ohne besonderen diesbezüglichen Rechts-
satz nicht an.
b) Keineswegs resultiert aus dieser Sachlage jedoch, daß
alle Regierungsakte des ohne rechtlichen Grund im Besitze
der Herrschaft Gewesenen nunmehr als rechtlich ungültig
gelten, dann, wie wir bereits früher betonten ($ 24), ist die
Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt nicht durch recht-
mäßigen Erwerb („rechtlichen Grund“), sondern nur durch den:
tatsächlichen Besitz derselben bedingt.
c) a) Anders steht es mit den Vermögenswerten, welche
der Entsetzte infolge der rechtlich unbegründeten Throninhaber-
schaft (Regentschaft u. s. w.) erlangte (z. B. aus der Zivil-
liste), diese muß er herausgeben. Doch gilt hier B.G.B. $ 818
Abs. 3: „Die Verpflichtung zur Herausgabe (des Erlangten
oder dafür Erworbenen) oder zum Ersatze des Wertes (bei
Unmöglichkeit der Herausgabe) ist ausgeschlossen, soweit.
der Empfänger nicht mehr bereichert ist,“ d. h. also z. B.
die Zivilliste ausgegeben ist, ohne daß dafür erworbene
wirtschaftliche Werte noch vorhanden sind.
ß) Vom Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabe--
anspruches an haftet derjenige, welcher ohne rechtlichen
Grund etwas empfing, nach allgemeinen Vorschriften ($ 814
Abs. 4), d. h. auch dann, wenn nach Eintritt der Rechts--
hängigkeit der Zustand, daß er bereichert ist, wegfällt.
Lediglich in dem Falle gerät der Belangte nicht in Verzug,.
wenn er in entschuldbaren Irrtum über das Bestehen des
Herausgabeanspruches sich befindet (B.G.B. $ 285). Dann
befreit ihn die Unmöglichkeit der Herausgabe, sofern sie.
ohne sein Verschulden eintritt (B.G.B. $ 292).