Full text: Modernes Fürstenrecht

322 $ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 
handenseins der Voraussetzungen für den Thronerwerb an 
nicht ipso jure verpflichtet, die Krone niederzulegen. Unzu- 
lässig ist der Schluß: wenn die Haus- und Staatsgesetze 
bestimmen: „zur Sukzessionsfähigkeit wird rechtmäßige Ge- 
burt aus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Landes- 
herrn geschlossene Ehe erfordert“, so darf um so mehr ge- 
folgert werden, daß zum Thronbesitz, zur Throninnehabung 
diese Voraussetzungen erforderlich sind. Anzunehmen, daß 
der Verlust mit Wegfall der Erwerbsvoraussetzungen von 
selbst eintritt, geht ohne besonderen diesbezüglichen Rechts- 
satz nicht an. 
b) Keineswegs resultiert aus dieser Sachlage jedoch, daß 
alle Regierungsakte des ohne rechtlichen Grund im Besitze 
der Herrschaft Gewesenen nunmehr als rechtlich ungültig 
gelten, dann, wie wir bereits früher betonten ($ 24), ist die 
Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt nicht durch recht- 
mäßigen Erwerb („rechtlichen Grund“), sondern nur durch den: 
tatsächlichen Besitz derselben bedingt. 
c) a) Anders steht es mit den Vermögenswerten, welche 
der Entsetzte infolge der rechtlich unbegründeten Throninhaber- 
schaft (Regentschaft u. s. w.) erlangte (z. B. aus der Zivil- 
liste), diese muß er herausgeben. Doch gilt hier B.G.B. $ 818 
Abs. 3: „Die Verpflichtung zur Herausgabe (des Erlangten 
oder dafür Erworbenen) oder zum Ersatze des Wertes (bei 
Unmöglichkeit der Herausgabe) ist ausgeschlossen, soweit. 
der Empfänger nicht mehr bereichert ist,“ d. h. also z. B. 
die Zivilliste ausgegeben ist, ohne daß dafür erworbene 
wirtschaftliche Werte noch vorhanden sind. 
ß) Vom Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabe-- 
anspruches an haftet derjenige, welcher ohne rechtlichen 
Grund etwas empfing, nach allgemeinen Vorschriften ($ 814 
Abs. 4), d. h. auch dann, wenn nach Eintritt der Rechts-- 
hängigkeit der Zustand, daß er bereichert ist, wegfällt. 
Lediglich in dem Falle gerät der Belangte nicht in Verzug,. 
wenn er in entschuldbaren Irrtum über das Bestehen des 
Herausgabeanspruches sich befindet (B.G.B. $ 285). Dann 
befreit ihn die Unmöglichkeit der Herausgabe, sofern sie. 
ohne sein Verschulden eintritt (B.G.B. $ 292).
	        
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