Full text: Modernes Fürstenrecht

8 35. Allgemeines. 323 
2. Analog sind andere Fälle zu entscheiden. Einschlägig 
sind hier die lippischen Rentenproxesse zwischen Angehörigen 
der gräflichen Linien Biesterfeld und Weißenfeld. Vgl. über 
die Tatbestände Störk, Die agnatische Thronfolge im Fürsten- 
tum Lippe S. 24ff.; Triepel S. 14 ff. 
D. Das Vermögensrecht der regierenden Familien. 
1. Allgemeines. 
$ 35. 
I. Zwischen E.G. z. B.G.B. Art. 57 und 58 bestehen be- 
deutsame Unterschiede (siehe oben $ 4), einer der bedeut- 
samsten betrifft das Vermögensrecht. Art. 57 hält aufrecht 
alle besonderen Vorschriften der Hausverfassungen und Landes- 
gesetze in Ansehung der Landesherrn und der Mitglieder der 
landesherrlichen Familien. Den Landesherrn und die Mit- 
glieder landesherrlicher Häuser betreffen auch die Vor- 
schriften über das Vermögen des landesherrlichen Hauses als 
solchen. Also sind in Art. 57 auch vorbehalten die Sonder- 
vorschriften des Haus- und Landesrechts über das korporative 
Hausvermögen. Unter besonderem Rechte vermag demzufolge 
zu stehen Hausvermögen und Vermögen der einzelnen Mit- 
glieder. 
U. Anders E.G. z. B.G.B. Art. 58. Hiernach bleibt un- 
berührt nur das „in Ansehung der Familienverhältnisse und 
Güter“ der vormals reichsständischen Häuser bestehende 
Sonderrecht. Demnach ist Sonderrecht bloß aufrechterhalten 
für standesherrliches Hausgut; das Privatvermögen der einzelnen 
Mitglieder untersteht gewöhnlichem Recht. 
UI. Nur in einem Punkt begegnet auch bei regierenden 
Häusern dieser Gegensatz. Daß gewisse Grundstücke nur auf 
Antrag ein Grundbuchblatt erhalten, kann nach Grundbuch- 
ordnung $ 90 in Ansehung der souveränen Familien lediglich 
bestimmt werden für die „Grundstücke, welche zum Hausgut 
oder Familiengut einer landesherrlichen Familie gehören“, und 
außerdem nur für die Privatgrundstücke eines Mitglieds der- 
selben: „für die Grundstücke eines Landesherrn“, aber nicht 
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