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2. Analog sind andere Fälle zu entscheiden. Einschlägig
sind hier die lippischen Rentenproxesse zwischen Angehörigen
der gräflichen Linien Biesterfeld und Weißenfeld. Vgl. über
die Tatbestände Störk, Die agnatische Thronfolge im Fürsten-
tum Lippe S. 24ff.; Triepel S. 14 ff.
D. Das Vermögensrecht der regierenden Familien.
1. Allgemeines.
$ 35.
I. Zwischen E.G. z. B.G.B. Art. 57 und 58 bestehen be-
deutsame Unterschiede (siehe oben $ 4), einer der bedeut-
samsten betrifft das Vermögensrecht. Art. 57 hält aufrecht
alle besonderen Vorschriften der Hausverfassungen und Landes-
gesetze in Ansehung der Landesherrn und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien. Den Landesherrn und die Mit-
glieder landesherrlicher Häuser betreffen auch die Vor-
schriften über das Vermögen des landesherrlichen Hauses als
solchen. Also sind in Art. 57 auch vorbehalten die Sonder-
vorschriften des Haus- und Landesrechts über das korporative
Hausvermögen. Unter besonderem Rechte vermag demzufolge
zu stehen Hausvermögen und Vermögen der einzelnen Mit-
glieder.
U. Anders E.G. z. B.G.B. Art. 58. Hiernach bleibt un-
berührt nur das „in Ansehung der Familienverhältnisse und
Güter“ der vormals reichsständischen Häuser bestehende
Sonderrecht. Demnach ist Sonderrecht bloß aufrechterhalten
für standesherrliches Hausgut; das Privatvermögen der einzelnen
Mitglieder untersteht gewöhnlichem Recht.
UI. Nur in einem Punkt begegnet auch bei regierenden
Häusern dieser Gegensatz. Daß gewisse Grundstücke nur auf
Antrag ein Grundbuchblatt erhalten, kann nach Grundbuch-
ordnung $ 90 in Ansehung der souveränen Familien lediglich
bestimmt werden für die „Grundstücke, welche zum Hausgut
oder Familiengut einer landesherrlichen Familie gehören“, und
außerdem nur für die Privatgrundstücke eines Mitglieds der-
selben: „für die Grundstücke eines Landesherrn“, aber nicht
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