Full text: Modernes Fürstenrecht

8 36. Hausvermögen. 325 
a) Die übrigen Mitglieder haben nicht notwendig Genuß- 
oder Bezugsrechte. 
ß) Das betreffende Vermögen bildet hier nicht kraft 
Haussatzung, sondern kraft Rechtsgeschäftes (unter Lebenden 
oder von Todeswegen) eine besondere Vermögenseinheit, wo- 
bei allerdings die Möglichkeit besteht, daß alle Agnaten zu- 
sammen Stifter sind und die Stiftung in der äußeren Form 
eines Hausgesetzes betätigen; es beruht auf rechtsgeschäft- 
licher Stiftung; vor allem aber: 
y) aa) während beim Hausgut engeren Sinnes das Ver- 
mögen der Familie, der gegenwärtigen und den späteren 
Generationen, dem „Stamme“, (als Stammgut) dadurch er- 
halten wird, daß satzungsmä/sig eine Verfügung über seine 
Substanz, ein Verzicht auf Rechte desselben und eine Än- 
derung in der Folgeordnung nur durch einmütigen Beschlufs 
aller Agnaten zu geschehen vermag, wird hier der gleiche 
Zweck dadurch sichergestellt, daß der Stifter rechtsgeschäftlich 
den Vermögenskomplex für unveräufskch erklärt und den 
Inhaber verpflichtet, die Substanz unversehrt seinem be- 
rufenen Nachfolger zu hinterlassen ; 
ßß) ebenso wird nicht satzungsmäßig, sondern rechtsge- 
schäftlich (durch den Stifter) hier bestimmt, wer jeweils 
Inhaber, wer folgeberechtigt sei (eventuell auch Kognaten) 
und in welcher Ordnung sich die Anwärter folgen. Ein an- 
schauliches Bild modernen Hausfideikommißrechtes gibt 
u. a. das oldenburgische Hausgesetz Art. 28—57. 
3. Freies, d. h. nicht hausgutmäßig und nicht fidei- 
kommissarisch gebundenes Korporationsvermögen (sogen. allo- 
diales Hausvermögen; „Hausallodium‘“, siehe Koburg-gotha- 
isches Hausgesetz Art. 60 ff.). 
B. Das Hausfideikommiß kann Domanial-Hausfideikommi/s 
oder einfaches Hausfideikommiß sein. Ersteres ist aus landes- 
fürstlichem Kammergut gebildetes Hausfideikommiß, d. h. 
Fideikommiß, welches schon zur Zeit des alten Reiches der 
landesfürstlichen Familie als solcher (also als Pertinenz der 
Landeshoheit) mit der darauf ruhenden Last gehörte, hieraus 
sowohl den Unterhalt der landesherrlichen Familie wie die 
Kosten der Landesverwaltung zu bestreiten. Soweit letztere
	        
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