22 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Btaate verliehen.
e) In voller Klarheit stellt das oldenburgische Staategrund-
gesetz den „grundgesetzlich zur Nachfolge Berechtigten“ die
hausgesetzlich dazu Berufenen gegenüber. Dasselbe regelt
nämlich staatsgesetzlich die Thronfolge lediglich für die Nach-
kommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig (gest. 1829).
Daher die Vorschrift in Art. 18: „Würden dereinst Besorg-
nisse wegen der Regierungserledigung bei der Ermanglung
eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen ent-
stehen, so soll zeitig vom Großherzog und dem Landtage
durch eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für die Re-
gierungsnachfolge Vorsorge getroffen werden.“ Die durch
Abstammung von einem älteren Oldenburger Sukzessions-
berechtigten sollen ihrer Sukzessionsansprüche nicht beraubt
sein. Sind aber ihre Ansprüche erhalten, so sind sie erhalten
als hausgesetzliche. Demgemäß gilt aber auch für die Nach-
kommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dadurch, daß
sie als grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigt bezeichnet
werden, will nicht verneint sein, daß sie auch hausgesetzlich
berufen sind. Sie haben ein Nachfolgerecht kraft Haus- und
Grundgesetz. Die hausgesetzliche Berufung ist die ältere.
Nicht aus Ableitung vom Staat, sondern aus einer anderen
Quelle, dem Staat gegenüber originär, besitzen daher auch die
gegenwärtigen Oldenburger ein Erbrecht an der Krone ihres
Landes. Vgl. unten S. 44ff.
£) Wenn die Staatsgesetze so übereinstimmend auf das
Hausrecht direkt und indirekt hinweisen, läßt sich dann be-
haupten, daß dieser Hinweis ein superfluum war? Ist dann
nicht anzunehmen, daß dem Hinweis rechtliche Bedeutung
beiwohnt?
b) Das Recht am Throne, nicht durch den Staat
entziehbar.
8 3.
I. Daraus, daß die regierenden Geschlechter ihr Recht
am Throne rechtlich nicht als ein vom Staate, d. h. der mo-
dernen Staatspersönlichkeit abgeleitetes besitzen, folgt noch