Full text: Modernes Fürstenrecht

22 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Btaate verliehen. 
e) In voller Klarheit stellt das oldenburgische Staategrund- 
gesetz den „grundgesetzlich zur Nachfolge Berechtigten“ die 
hausgesetzlich dazu Berufenen gegenüber. Dasselbe regelt 
nämlich staatsgesetzlich die Thronfolge lediglich für die Nach- 
kommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig (gest. 1829). 
Daher die Vorschrift in Art. 18: „Würden dereinst Besorg- 
nisse wegen der Regierungserledigung bei der Ermanglung 
eines grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigten Prinzen ent- 
stehen, so soll zeitig vom Großherzog und dem Landtage 
durch eine weitere grundgesetzliche Bestimmung für die Re- 
gierungsnachfolge Vorsorge getroffen werden.“ Die durch 
Abstammung von einem älteren Oldenburger Sukzessions- 
berechtigten sollen ihrer Sukzessionsansprüche nicht beraubt 
sein. Sind aber ihre Ansprüche erhalten, so sind sie erhalten 
als hausgesetzliche. Demgemäß gilt aber auch für die Nach- 
kommen des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dadurch, daß 
sie als grundgesetzlich zur Nachfolge berechtigt bezeichnet 
werden, will nicht verneint sein, daß sie auch hausgesetzlich 
berufen sind. Sie haben ein Nachfolgerecht kraft Haus- und 
Grundgesetz. Die hausgesetzliche Berufung ist die ältere. 
Nicht aus Ableitung vom Staat, sondern aus einer anderen 
Quelle, dem Staat gegenüber originär, besitzen daher auch die 
gegenwärtigen Oldenburger ein Erbrecht an der Krone ihres 
Landes. Vgl. unten S. 44ff. 
£) Wenn die Staatsgesetze so übereinstimmend auf das 
Hausrecht direkt und indirekt hinweisen, läßt sich dann be- 
haupten, daß dieser Hinweis ein superfluum war? Ist dann 
nicht anzunehmen, daß dem Hinweis rechtliche Bedeutung 
beiwohnt? 
b) Das Recht am Throne, nicht durch den Staat 
entziehbar. 
8 3. 
I. Daraus, daß die regierenden Geschlechter ihr Recht 
am Throne rechtlich nicht als ein vom Staate, d. h. der mo- 
dernen Staatspersönlichkeit abgeleitetes besitzen, folgt noch
	        
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