Full text: Modernes Fürstenrecht

323 8 36. Hausvermögen. 
Wilhelm III. mit Ausschluß der jedesmaligen regierenden 
Linie bildet das Königlich-Prinzliche Familienfideikommiß in 
Preußen eine besondere Fideikommißstiftung. 
III. Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und ein- 
fachem Hausfideikommiß selbst dann, wenn das Domanial- 
fideikommiß des Hauses gar nichts mehr zum Staatshaushalt 
beizusteuern hat, ist der, daß das Domanialhausfideikommiß 
ım Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher 
darstellt, d. h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich so- 
lange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es 
ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine 
Pertinenz der Landeshoheit bildete. 
A. Wenn das Grundgesetz für Schwarzburg- Rudolstadt 
z. B. in $ 9 sagt: „Das ganze Kammervermögen .. . ver- 
bleibt fideikommissarisches Eigentum des Fürstlichen Hauses“ 
oder die Verfassung von Reuß ä. L. $ 17: „Das Kammerver- 
mögen ist Haus-, Domanial- und Familiengut (Familienfidei- 
kommiß) des Fürstlichen Hauses“, so bedeutet dies: das 
Kammervermögen ist solange fideikommissarisches Eigentum 
der fürstlichen Familie, als diese das Dominium, die Herr- 
schaft über den Staat besitzt. Diesen Gedanken will das 
meiningensche Domänengesetz vom 20. Juli 1871 zum Aus- 
druck bringen, wenn es — im ersten Moment erscheint die 
Wendung widersinnig — die Tatsache, daß das Domänen- 
vermögen daselbst teils als fideikommissarisches Eigentum 
des herzoglichen Hauses, teils als Landeseigentum in An- 
spruch genommen worden ist, als eine „siaatsrechtliche 
Eigenschaft“ desselben bezeichnet. Weil die Eigentümer des 
Domänenvermögens juristische Personen des Staatsrechts 
sind, sieht der Gesetzgeber auch das Objekt dieses Eigentums 
als etwas Staatsrechtliches an. Person des Staatsrechts ist 
die herzogliche Familie aber nur, solange sie in Meiningen 
herrscht. Hört sie auf dies zu tun, dann ist sie wirtschaftlich 
nur noch juristische Person des Privatrechts, ein Privat, 
aber kein regierendes Haus mehr, all ihr Eigentum nur 
Eigentum einer Privatperson, Privateigentum. Vgl. $ 58. 
B. 1. Hieraus folgt: erreicht die Eigenschaft alsregierendes 
Haus dieses Staates ihr Ende, ohne daß das betreffende
	        
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