323 8 36. Hausvermögen.
Wilhelm III. mit Ausschluß der jedesmaligen regierenden
Linie bildet das Königlich-Prinzliche Familienfideikommiß in
Preußen eine besondere Fideikommißstiftung.
III. Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und ein-
fachem Hausfideikommiß selbst dann, wenn das Domanial-
fideikommiß des Hauses gar nichts mehr zum Staatshaushalt
beizusteuern hat, ist der, daß das Domanialhausfideikommiß
ım Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher
darstellt, d. h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich so-
lange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es
ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine
Pertinenz der Landeshoheit bildete.
A. Wenn das Grundgesetz für Schwarzburg- Rudolstadt
z. B. in $ 9 sagt: „Das ganze Kammervermögen .. . ver-
bleibt fideikommissarisches Eigentum des Fürstlichen Hauses“
oder die Verfassung von Reuß ä. L. $ 17: „Das Kammerver-
mögen ist Haus-, Domanial- und Familiengut (Familienfidei-
kommiß) des Fürstlichen Hauses“, so bedeutet dies: das
Kammervermögen ist solange fideikommissarisches Eigentum
der fürstlichen Familie, als diese das Dominium, die Herr-
schaft über den Staat besitzt. Diesen Gedanken will das
meiningensche Domänengesetz vom 20. Juli 1871 zum Aus-
druck bringen, wenn es — im ersten Moment erscheint die
Wendung widersinnig — die Tatsache, daß das Domänen-
vermögen daselbst teils als fideikommissarisches Eigentum
des herzoglichen Hauses, teils als Landeseigentum in An-
spruch genommen worden ist, als eine „siaatsrechtliche
Eigenschaft“ desselben bezeichnet. Weil die Eigentümer des
Domänenvermögens juristische Personen des Staatsrechts
sind, sieht der Gesetzgeber auch das Objekt dieses Eigentums
als etwas Staatsrechtliches an. Person des Staatsrechts ist
die herzogliche Familie aber nur, solange sie in Meiningen
herrscht. Hört sie auf dies zu tun, dann ist sie wirtschaftlich
nur noch juristische Person des Privatrechts, ein Privat,
aber kein regierendes Haus mehr, all ihr Eigentum nur
Eigentum einer Privatperson, Privateigentum. Vgl. $ 58.
B. 1. Hieraus folgt: erreicht die Eigenschaft alsregierendes
Haus dieses Staates ihr Ende, ohne daß das betreffende