8 36. Hausvermögen. 329
Haus erlischt, verliert das Haus jene Eigenschaft durch
völkerrechtlichen Untergang des Staates (Einverleibung in
einen anderen), so hört damit von selbst das Eigentumsrecht
der Familie an dem Domänenvermögen auf. Dasselbe geht
in das Eigentum des erwerbenden Staates über, ohne daß es
einer Zwangsenteignung bedürfte.. Der Eigentumsübergang
erfolgt ohne weiters mit der Vernichtung der völkerrecht-
lichen Persönlichkeit des alten Staatswesens. Übereinstimmend
Max Huber, Die Staatensukzession 1898 S. 150 und 60:
„Privateigentum der entthronten Dynastie bleibt ihr gewahrt“;
„das, was sie (Monarch und Dynastie) in ihrer Eigenschaft
als Regenten besitzen, das sogen. Krongut, geht als Siaats-
eigentum auf den Zessionar (Okkupanten) über.“
2. a) Aber dieser Vermögensverlust begründet zugleich
einen Schadloshaltungsanspruch. Während das Vermögen aller
anderen Rechtssubjekte des übergehenden Gebietes mit Aus-
nahme des Staates von dem Gebietshoheitswechsel unberührt
bleibt, erleidet die bisher regierende Familie eine erhebliche
Vermögenseinbuße, wird ihr also ein besonderes Opfer, ein
Opfer, das andere nicht trifft, zugemutet und ergibt sich
daher aus allgemeinen Erwägungen (siehe oben $ 5) ein
Anspruch auf Schadloshaltung. Vgl. auch Schulze, Hausgesetze
Bd. II S. 28.
b) In dieser Weise ist auch Preufsen gegenüber den
Familien verfahren, welche es zur Zeit der Einverleibungen
in den betreffenden Gebieten als bisher regierende anerkannte,
also gegenüber dem kurfürstlichen Hause Hessen, dem
herzoglichen Hause Nassau und dem königlichen Hause
Hannover. Das Domänenvermögen dieser Herrscherfamilien
wurde gegen Entschädigung zu preußischem Staatsgut erklärt,
die Höhe der Entschädigung im Wege des Vertrages fest-
gesetzt.
a) Bezüglich des kurhessischen Hauses seien folgende
Urkunden angeführt.
aa) Zunächst der Vertrag der Krone Preußen mit der
sogenannten Rumpenheimer Linie des kurhessischen Hauses,
Landgraf Friedrich von Hessen vom 26. März 1873. Der
Landgraf „entsagt (in Art. 1) für sich und seine Deszendenz