Full text: Modernes Fürstenrecht

330 8 36. Hausvermögen. 
zugunsten der Krone Preußen allen Ansprüchen auf die 
Regierung des früheren Kurstaates, sowie allen damit 
zusammenhängenden Rechten und Bezügen“ und erkennt in 
Art. 2 „das gesamte sogenannte Fideikommißvermögen des 
kurfürstlichen Hauses als Preußisches Staatseigentum“ an. 
Dagegen verpflichtet sich der Staat Preußen, nach dem Ab- 
leben des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Hessen für 
die genannte Linie ein aus einer bestimmten Rente, 
bestimmten Grundstücken und Mobilien vereinbarungsgemäß 
gebildetes Provatfamilienfideikommiß der kurhessischen Fürsten- 
familie zu bilden. Vgl Schulze, Hausgesetze II 121. 
ßß) Die Agnaten der Phslippsialer Linien des land- 
gräflichen Hauses bestritten länger die Rechtsgültigkeit der 
Verwandlung des kurhessischen Domanialvermögens im 
preußisches Staatseigentum. Erst in einem Vertrag vom 
13. Dezember 1880 (Preußische Gesetzsaammlung 1881 S. 142) 
traten sie der Anerkennungserklärung des Landgrafen Friedrich 
bei, wogegen sich Preußen verpflichtete, ein „Privatfidei- 
kommiß der Philippstaler Linien der hessischen Fürsten- 
familie“ zu bilden. Die Bestandteile des Fideikommisses, 
also die Höhe der Entschädigung, wurden vertragsmäßig 
festgesetzt. 
yy) Ebenso wurde mit der großherzoglichen Linie des 
hessischen Fürstenhauses unter dem 13. Januar 1881 (Preuß. 
Gesetzsammlung S. 153) eine Entschädigung vereinbart; sie 
besteht in einem eventuellen Sukzessionsrecht in das durch 
Vertrag vom 26. März 1873 konstituierte „Privatfamilien- 
fideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie“. 
ß) Ein Vertrag vom 18. September 1867 mit Herzog 
Adolf von Nassau (Hahn, Zwei Jahre preußisch-deutscher 
Politik 1866—67 S. 445ff.) spricht aus, daß das Privatver- 
mögen des herzoglichen Hauses „lediglich den anerkannten 
bisherigen Rechtsverhältnissen unterworfen bleibt“ ($ 3). 
Zur Befriedigung und Ausgleichung aller Ansprüche, welche 
an das mit allen Rechten und Verpflichtungen in das Staats- 
eigentum der Krone Preußen übergegangene nassauische 
Domänenvermögen von seiten des herzoglich nassauischen 
Hauses gegenwärtig oder in Zukunft aus irgend einem Grunde
	        
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