Full text: Modernes Fürstenrecht

332 8 36. Hausvermögen. 
steht der jeweils regierenden Familie zu. Die des Thrones 
verlustig gehende besitzt lediglich einen Anspruch auf Schad- 
loshaltung. Nicht einwenden läßt sich: was hat dann das 
Eigentum der Familie praktischen Wert? Es bleibt genug 
praktische Bedeutung. Diese zwei Drittel sind jedenfalls 
ihrer Substanz nach dem Zugriff der Staatsgläubiger entzogen. 
D. Völlig ausgeschlossen ist es natürlich nicht, daß dem 
regierenden Hause auch, wenn es aufhört, regierendes zu 
sein, das Eigentum verbleibt; aber es setzt dies eine besondere 
Bestimmung voraus, die im voraus oder erst bei Gelegenheit 
des Eintritts jener Tatsache zu erfolgen vermag. 
1. Nicht liegt ein solcher Fall schon vor, wenn das 
staatliche Kammergutsgesetz, wie z. B. das Sondershauser 
vom 14. Juni 1881 $ 1, bestimmt: „Das Kammergut ist fidei- 
kommissarisches Privateigentum des Fürstlichen Hauses.“ 
Privateigentum bedeutet hier lediglich: nicht Staatseigentum, 
keineswegs aber: Eigentum des Hauses als Privatfamilie. 
2. Anders dagegen in folgenden Fällen. 
a) Das sachsen-meiningensche Domänengesetz vom 
20. Juli 1871 bestimmt in Art. 12: „Sollte diese (d. h. die 
Regierung des Meiningenschen Spezialhauses, beziehentlich 
die des Gothaischen Gesamthauses im Herzogtum Meiningen) 
aus irgend einem Grunde aufhören, so tritt eine Teilung des 
Domänenvermögens ein, dergestalt, daß drei Fünfteile davon 
dem Herzoglich Meiningenschen Spezialhause als ein auch 
ferner nach den Hausgesetzen, Verträgen und Observanzen 
des Herzoglichen Gothaischen Gesamthauses vererbliches 
fideikommissarisches Privateigentum dieses Letzteren, zwei 
Fünfteille aber dem Herzogtum Meiningen als Landeseigentum 
überwiesen werden.“ Dasselbe gilt nach Art. 14 für das 
„Hausfideikommißvermögen“. Und bezüglich des „Sonder- 
hausvermögens“ bestimmt Gesetz v. 9. März 1896 Art. 16, daß, 
sollte der Mannesstamm des Spezialhauses erlöschen, die 
Fideikommißeigenschaft des Sonderhausvermögens endet und 
Allodialerbfolge eintritt. Ähnliche Bestimmungen finden sich 
bezüglich des Domänenfideikommisses des herzoglichen Hauses 
Sachsen-Altenburg im altenburgischen Staatsgesetze vom 29. Apil 
1879 & 4 und 25 (Schulze, Hausgesetze III S. 317).
	        
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