Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 36. Hausvermögen. 333 
b) a) In der Vereinbarung Preußens mit dem Kurfürsten 
von Hessen vom 17. September 1866 $ 2 (Hahn S. 347) 
findet sich der Satz: „Die rechtliche Natur des Kurfürstlich 
hessischen Familienfideikommisses (das ist hier in der Haupt- 
sache Domanialvermögen) wird durch die gegenwärtigen Ab- 
reden nicht alteriert.“ Hieraus folgt: bis zum Ableben des 
Kurfürsten sollte das Fideikommiß Eigentum des kurfürstlichen 
Hauses trotz seiner Entthronung bleiben. Die Krone Preußen 
überließ dem Kurfürsten daher auch das lebenslängliche Recht 
der Nutznießung hieran. 
ß) In dem Abtretungsvertrag zwischen dem Fürsten von 
Hohenzollern und Preußen vom 7. Dezember 1849 Art. 8 ist 
bestimmt: „Sämtliche in den Fürstentümern belegene Fürstlich 
Hohenzollernsche Güter und Liegenschaften, wie solche gegen- 
wärtig von den Fürstlich Hohenzollernschen Häusern besessen 
und von deren Hofkammern verwaltet werden, werden als 
wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Fideikommiß- 
vermögen Königlich Preußischer Seits anerkannt und ver- 
bleiben im Besitze der Durchlauchtigen regierenden Herren.“ 
IV. A. Steht das Eigentum an Domanialvermögen dem 
regierenden Hause als solchem zu, so folgt hieraus doch 
keineswegs, daß die Verfügung über das Kammergut, dessen 
Verwaltung und Verwendung, Staatsangelegenheit sei und dem- 
gemäß der Mitwirkung des Staatsministeriums, eventuell des 
Landtags bedürfe. Wie die Hausgewalt des Landesfürsten, bildet 
auch dies Eigentum nur ein Akzessorium der Landeshoheit 
und rechnen daher jene Befugnisse zur ausschließlichen Zu- 
ständigkeit des Familienhauptes und der Agnatengesamtheit, 
nur daß dem Hause im Zweifel die Verpflichtung obliegt, aus 
den Einkünften einen Beitrag zur Staatsverwaltung zu leisten. 
B. Die Verfügung über das Domänengut, also z. B. seine 
Verwandlung in Staatsgut, ferner die Verwaltung und Ver- 
wendung des Domanialvermögens vermag jedoch auch durch 
den Staat im Wege der Gesetzgebung zu geschehen. Einer 
Zustimmung der Agnaten (durch Hausgesetz) bedarf es hier 
nicht. Insofern hat das fürstliche Hausrecht observanzmäßig 
seine Unabhängigkeit gegenüber dem Staatsrecht freiwillig 
aufgegeben. Den Hausmitgliedern entsteht nur ein Anspruch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.