$ 36. Hausvermögen. 333
b) a) In der Vereinbarung Preußens mit dem Kurfürsten
von Hessen vom 17. September 1866 $ 2 (Hahn S. 347)
findet sich der Satz: „Die rechtliche Natur des Kurfürstlich
hessischen Familienfideikommisses (das ist hier in der Haupt-
sache Domanialvermögen) wird durch die gegenwärtigen Ab-
reden nicht alteriert.“ Hieraus folgt: bis zum Ableben des
Kurfürsten sollte das Fideikommiß Eigentum des kurfürstlichen
Hauses trotz seiner Entthronung bleiben. Die Krone Preußen
überließ dem Kurfürsten daher auch das lebenslängliche Recht
der Nutznießung hieran.
ß) In dem Abtretungsvertrag zwischen dem Fürsten von
Hohenzollern und Preußen vom 7. Dezember 1849 Art. 8 ist
bestimmt: „Sämtliche in den Fürstentümern belegene Fürstlich
Hohenzollernsche Güter und Liegenschaften, wie solche gegen-
wärtig von den Fürstlich Hohenzollernschen Häusern besessen
und von deren Hofkammern verwaltet werden, werden als
wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Fideikommiß-
vermögen Königlich Preußischer Seits anerkannt und ver-
bleiben im Besitze der Durchlauchtigen regierenden Herren.“
IV. A. Steht das Eigentum an Domanialvermögen dem
regierenden Hause als solchem zu, so folgt hieraus doch
keineswegs, daß die Verfügung über das Kammergut, dessen
Verwaltung und Verwendung, Staatsangelegenheit sei und dem-
gemäß der Mitwirkung des Staatsministeriums, eventuell des
Landtags bedürfe. Wie die Hausgewalt des Landesfürsten, bildet
auch dies Eigentum nur ein Akzessorium der Landeshoheit
und rechnen daher jene Befugnisse zur ausschließlichen Zu-
ständigkeit des Familienhauptes und der Agnatengesamtheit,
nur daß dem Hause im Zweifel die Verpflichtung obliegt, aus
den Einkünften einen Beitrag zur Staatsverwaltung zu leisten.
B. Die Verfügung über das Domänengut, also z. B. seine
Verwandlung in Staatsgut, ferner die Verwaltung und Ver-
wendung des Domanialvermögens vermag jedoch auch durch
den Staat im Wege der Gesetzgebung zu geschehen. Einer
Zustimmung der Agnaten (durch Hausgesetz) bedarf es hier
nicht. Insofern hat das fürstliche Hausrecht observanzmäßig
seine Unabhängigkeit gegenüber dem Staatsrecht freiwillig
aufgegeben. Den Hausmitgliedern entsteht nur ein Anspruch