Full text: Modernes Fürstenrecht

8 36. Hausvermögen. 337 
ein mitteldeutscher Staat die Verwaltung seines Vermögens 
in größerem Umfange z. B. der Deutschen Bank überträgt, 
so besitzt dieser Vertrag nicht um deswillen öffentlichrecht- 
liche Natur, weil der Staat Subjekt dieses Vermögens, also 
Privatrechtssubjekt nur solange ist, als er die Eigenschaft 
eines staatsrechtlichen Subjekts, d. h. die Eigenschaft eines 
Staates behält. 
ß) aa) An diesem. zivilrechtlichen Charakter jener Ver- 
einbarungen zwischen Haus und Staat wird auch dadurch 
nichts geändert, daß jene Vereinbarungen zu integrierenden 
Bestandteilen der Verfassung erklärt, somit zugleich mit der 
Eigenschaft eines Staatsgesetzes ausgestattet werden. Nicht 
alle Bestimmungen der Verfassungsurkunden sind öffentlich- 
rechtlichen Wesens. Was sie enthalten, sind grundlegende 
oder die obersten Staatsorgane direkt oder indirekt betreffende 
Vorschriften. Den Bestimmungen der Verfassungsurkunden 
über den Volljährigkeitstermin des Staatshauptes und der 
Mitglieder der landesherrlichen Familie (z. B. preuß. Verf. 
Art. 54) eignet gewiß nicht staatsrechtliche Natur. Auch das 
Verhältnis des Familienhauptes zum Domänenhausfideikommiß 
wird dadurch nicht verändert. Nicht unmittelbar als Landes- 
herr, sondern als Hauschef ist der Landesfürst Inhaber und 
eventuell Nutznießer jenes Fideikommisses. 
8ß) Noch weniger läßt sich behaupten, Streitigkeiten aus 
der Vereinbarung würden dadurch zu Verfassungsstreitigkeiten 
zwischen Landesherr und Ständen. Denn Verfassungsstreitig- 
keiten im technischen Sinne liegen erst dann vor, wenn über 
Anwendung und Auslegung der Verfassung Meinungsver- 
schiedenheit entsteht zwischen Landtag und Fürst unmittelbar 
in des letzteren Eigenschaft als Staatshaupt. Verfassungsstreit 
ist Streit zwischen den obersten Staatsorganen untereinander, 
nicht zwischen einem derselben und einem Mitgliede des fürst- 
Jichen Hauses oder der ganzen fürstlichen Familie. 
y) Aus dem Vorgetragenen erhellt, daß wir das Urteil 
des Reichsgerichts vom 15. Februar 1881 in den Entsch. in 
Zivilsachen Bd. II S. 410 über Auslegung des oben unter 
IV C 2 a angezogenen Waldecker Rezesses vom 16. Juli und 
15. November 1853 nicht zu billigen vermögen. Jener Rezeß 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 22
	        
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